Entscheidungsstichwort (Thema)

Mindestanforderungen an eine Revision

 

Leitsatz (NV)

Zurechnung von Kosten des Rechtsmittelverfahrens an angeblichen Prozeßbevollmächtigten nach dem Veranlassungsprinzip.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 3, §§ 120-121, 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2; GKG § 49 S. 1

 

Tatbestand

Rechtsanwalt A hatte im Namen der Rechtsanwälte A und B (Kläger) beim Finanzgericht (FG) einen Feststellungsbescheid angefochten, den das früher hierfür zuständige Finanzamt I am 8. November 1995 gegenüber einer aus den Klägern und Frau C bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erlassen hatte.

Diese Klage hat das FG durch Prozeßurteil abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Gegen das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene, am 29. Oktober 1997 zugestellte FG-Urteil hat Rechtsanwalt A am 25. November 1997 im Namen der Kläger Revision eingelegt, ohne eine Vollmacht für Rechtsanwalt B einzureichen. Dieser teilte mit, er habe sich von Herrn A getrennt, sei daher nicht ohne weiteres zur Vollmachterteilung bereit, und bat um Übermittlung der maßgeblichen Schriftstücke. Dies ist geschehen, eine Vollmacht jedoch nicht nachgereicht worden. Außerdem ist ein Revisionsantrag nicht gestellt, das Rechtsmittel nicht begründet worden.

Das inzwischen zuständig gewordene Finanzamt II hat von der Gelegenheit zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig. Zum einen ist für Rechtsanwalt B keine Vollmacht vorgelegt, zum anderen weder ein Revisionsantrag formuliert noch das Rechtsmittel begründet, ein Verlängerungsantrag ebenfalls nicht gestellt worden (§120 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Kosten des Revisionsverfahrens waren gemäß §143 Abs. 1, §135 Abs. 2 FGO i. V. m. §49 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in vollem Umfang Rechtsanwalt A als dem alleinigen Veranlasser aufzuerlegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67311

BFH/NV 1998, 999

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