Rz. 62

Nach IFRS ist ein Anlagespiegel nicht explizit vorgeschrieben. Gleichwohl kann aus den jeweiligen Angabepflichten von Sachanlagen,[1] immateriellen Vermögenswerten,[2] als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien[3] sowie Finanzinstrumenten[4] ein Anlagespiegel abgeleitet werden, da letztlich die Entwicklung der einzelnen Bilanzpositionen vergleichbar darzustellen ist. Dabei gehen die Anforderungen insb. bei Finanzinstrumenten aber weit über diejenigen nach HGB hinaus, da durch die abweichenden Bewertungsmethoden auch zu Umklassifizierungen, Wertkategorien u.s.w. Angaben gefordert werden.[5] Insgesamt fordert IFRS 7 Angaben, durch die die Abschlussadressaten einschätzen können

  • welche Bedeutung Finanzinstrumente für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens haben; und
  • welche Art und welches Ausmaß die Risiken haben, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben, und denen das Unternehmen während der Berichtsperiode und zum Berichtsstichtag ausgesetzt ist, und wie das Unternehmen diese Risiken steuert.

Allerdings ist bei IFRS stets die Wesentlichkeit der Angaben im Anhang zu beachten. Da kein spezielles Format für den Anlagespiegel vorgeschrieben ist, sind die horizontale und die vertikale Darstellung zulässig. Anders als beim HGB kommt es aber auch bezüglich der Postenbezeichnungen ggf. zu Abweichungen, da diese nach IFRS nicht vorgeschrieben sind.[6] In den Abschlüssen deutscher IFRS-Anwender finden sich i. d. R. Anlagespiegel, die den Anforderungen des HGB weitgehend entsprechen.[7]

 

Rz. 63

Als Besonderheit sind zum Verkauf bestimmte Anlagen gem. IFRS 5 separat darzustellen.[8]

[1] IAS 16.73 (e), s. Anhang nach IFRS, Rz. 89 f.
[6] Vgl. Wobbe, IBP 3 2008, S. 74 ff.
[7] Vgl. Weber, IBP 12 2009, S. 154.

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