Rz. 152

Die wichtigsten Anhangangaben entsprechen denjenigen des HGB. Viele lassen sich innerhalb des erweiterten Anlagenspiegels in Anlehnung an § 284 Abs. 3 HGB darstellen.[1]

 

Rz. 153

Im Anhang sind nach Maßgabe der vorgenommenen Gliederung in der Bilanz die entsprechenden Angaben zu machen (IAS 16.73, 16.74, 16.75, 16.76).[2]

 

Rz. 154

Zur Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens bedienen sich die deutsche und die internationale Rechnungslegungspraxis des sog. Anlagespiegels oder Anlagegitters. Vergleichbar § 284 Abs. 3 HGB werden die erforderlichen Angaben in IAS 16.73 bzw. IAS 38.107 nur verbal aufgeführt, ohne die Art der Darstellung vorzuschreiben. Somit ist ein Anlagespiegel nach IFRS nicht explizit vorgeschrieben, kann aber aus den jeweiligen Angabepflichten von Sachanlagen (IAS 16.73 (e)) und immateriellen Vermögenswerten abgeleitet werden, da letztlich die Entwicklung der einzelnen Bilanzpositionen vergleichbar darzustellen ist. Daher bestehen nach den IFRS vergleichbare Angabepflichten.[3]

 

Rz. 155

vorläufig frei

 

Rz. 156

Um den Schätzungscharakter und die damit verbundenen Ermessensspielräume bei den Abschreibungsmethoden offenzulegen, bilden die Anhangserläuterungen nach IAS 16.73 und 38.118 eine gute Grundlage. Sowohl für die Sachanlagen als auch für die zeitlich beschränkt nutzbaren immateriellen Vermögenswerte sind vor diesem Hintergrund bestimmte Angaben zu machen.[4]

 

Rz. 157

Die für das Vorratsvermögen erforderlichen Angaben im Anhang entsprechen weitgehend denjenigen nach Handelsrecht (§ 284 Abs. 2 HGB). Die Angaben im IFRS-Anhang ergeben sich im Wesentlichen aus IAS 18, IAS 11 und IAS 2.[5]

[1] Vgl. Lüdenbach /Hoffmann /Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 20. Aufl. 2022, § 14 Rz. 67. S. "Anhang nach IFRS", Rz. 1 ff. sowie "Anlagespiegel / Anlagegitter", Rz. 4 ff.
[3] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 20. Aufl. 2022, § 14 Rz. 69; s. "Anlagespiegel / Anlagegitter", Rz. 62 f.
[4] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 20. Aufl. 2022, § 10 Rz. 46 sowie § 14 Rz. 57 ff.
[5] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS -Kommentar, 20. Aufl. 2022, § 17 Rz. 67.

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