Rz. 4

Zur Erstellung des Anlagespiegels verpflichtete Unternehmen haben diesen vertikal entsprechend dem Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB aufzubauen, d. h. sämtliche Posten des Anlagevermögens einzubeziehen. Gem. § 265 HGB sind auch im Anlagespiegel abweichende, der Klarheit dienende Postenbezeichnungen zulässig, neue Posten dürfen eingefügt, unerhebliche Posten dürfen zusammengefasst und Leerposten brauchen nicht ausgewiesen zu werden. Jedoch darf es von der Gliederung und den Bezeichnungen her nicht zu Abweichungen von der Bilanz des Unternehmens kommen.

 

Rz. 5

Soweit mittelgroße Kapitalgesellschaften für Zwecke der Offenlegung von den Erleichterungen nach § 327 Nr. 1 HGB Gebrauch machen und lediglich eine verkürzte Bilanz einreichen, darf nach h. M. auch der Anlagespiegel bei der Offenlegung der verkürzten Gliederung folgen.[1] Kleine Kapitalgesellschaften, die freiwillig einen Anlagespiegel erstellen, können sich ebenso damit begnügen, den Anlagespiegel entsprechend dem Mindestgliederungsschema der Bilanz unter Angabe der mit Buchstaben und römischen Zahlen versehenen Posten aufzubauen oder können ihn bei der Offenlegung ganz weglassen.

 

Rz. 6

Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die in Abhängigkeit von Rechtsform und Unternehmensgröße in den Anlagespiegel aufzunehmenden Positionen.

 
  Kapitalgesellschaften Publizitätspflichtige Unternehmen
  Kleinst-[2] Kleine[3] Mittelgroße Große
A. Anlagevermögen   x x x x
I. Immaterielle Vermögensgegenstände   x x x x
1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Pflichten     x x x
2. Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten       x x
3. Geschäfts- oder Firmenwert     x x x
4. geleistete Anzahlungen       x x
II. Sachanlagen   x x x x
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken     x x x
2. technische Anlagen und Maschinen     x x x
3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung     x x x
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau     x x x
III. Finanzanlagen   x x x x
1. Anteile an verbundenen Unternehmen     x x x
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen     x x x
3. Beteiligungen     x x x
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht     x x x
5. Wertpapiere des Anlagevermögens       x x
6. sonstige Ausleihungen       x x

Tab. 1: Vertikale Mindestgliederung des Anlagespiegels nach Rechtsformen und Unternehmensgröße

[1] Vgl. Müller, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 327 HGB Rz. 23, Stand: 4/2022; Otter, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 327 HGB Rz. 14.
[2] Mindestgliederung bei freiwilliger Erstellung eines Anlagespiegels.
[3] Mindestgliederung bei freiwilliger Erstellung eines Anlagespiegels.

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