Rz. 160

Da IFRS 6 nicht verbindlich eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode für Explorationskosten vorschreibt,[1] sind nach IFRS 6.23 und 6.24 – additiv zu den entsprechenden Anforderungen des IAS 16 oder IAS 38 (IFRS 6.25) – zum einen

  • die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und zum anderen
  • die Beträge an Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen sowie die betrieblichen Cashflows und Cashflows aus Investitionstätigkeit anzugeben, die aus der Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen resultieren.
[1] Vgl. hierzu ausführlich Wulf, in Thiele/v. Keitz/Brücks, Internationales Bilanzrecht, IFRS 6 Rz. 113 ff., Stand: 2/2020.

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