Rz. 109

IFRS 7 fordert umfangreiche Angaben über die Finanzinstrumente. Zweck dieser Offenlegungspflicht ist das Erkennen und das Beurteilen der Bedeutung der Finanzinstrumente für die finanzielle Situation und die Ertragslage des Unternehmens sowie der Art und des Umfangs der aus Finanzinstrumenten resultierenden Risiken, einschließlich der vom Unternehmen ergriffenen Risikomanagementstrategien (IFRS 7.1). Der Anwendungsbereich des IFRS 7 erstreckt sich jedoch nicht nur auf in der Bilanz angesetzte, sondern auch auf die nicht in der Bilanz angesetzten Finanzinstrumente, z. B. nicht bilanzierte Kreditzusagen.[1]

Die bilanziellen Offenlegungspflichten des IFRS 7 lassen sich wie folgt einteilen:[2]

 

Rz. 110

1. Kategorien von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten

  • Angabe des Buchwerts entweder in der Bilanz oder im Anhang für die folgenden Kategorien nach IFRS 7.8:

    - erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte, untergliedert in solche, die in diese Kategorie designiert wurden, und in solche, für welche die erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert verpflichtend ist,

    - erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten, untergliedert in solche, die in diese Kategorie designiert wurden, und in solche, für welche die erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert verpflichtend ist,

    - zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte,

    - zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten,

    - erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte (IFRS 9. Kap. 4.1.2A) und

    - die nicht zu Handelszwecken gehaltenen designierten Eigenkapitalinstrumente, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (IFRS 9. Kap. 5.7.5).

  • Zusätzliche Angaben bei Zuordnung eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit zur Kategorie "at fair value through profit or loss" (IFRS 7.9–7.11), insbesondere über die Kredit- und Marktrisiken.
  • Zusätzliche Angaben im Falle der Ausübung des Designationswahlrechts von Eigenkapitalinstrumenten als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete Eigenkapitalinstrumente (IFRS 9. Kapitel 5.7.5), insbesondere Abgrenzung der Eigenkapitalinstrumente, für welche dieses Designationswahlrecht ausgeübt wird, Gründe für die Ausübung des Designationswahlrechts, beizulegender Zeitwert, erfolgswirksam erfasste Dividenden sowie Umgliederungen der kumulierten Gewinne und Verluste innerhalb des Eigenkapitals sowie weitere Angaben in der Periode der Veräußerung dieser Eigenkapitalinstrumente, insbesondere der kumulierte Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung (IFRS 7.11A und B).
 

Rz. 111

2. Umgliederung von finanziellen Vermögenswerten (IFRS 7.12B–7.12D)

Im Falle der Anwendung des IFRS 9 zur Bilanzierung und Bewertung der Finanzinstrumente kommt es nur dann zu Umgliederungen finanzieller Vermögenswerte, falls sich das Geschäftsmodell ändert, unter dem finanzielle Vermögenswerte gehalten werden.[3] Für den Fall der Umgliederung finanzieller Vermögenswerte in der laufenden oder einer früheren Berichtsperiode schreiben IFRS 7.12B–7.12D diverse Angaben vor. Insbesondere sind die Umgliederung zu erläutern sowie die in jede Kategorie (finanzieller Vermögenswerte) umklassifizierten Beträge anzugeben. Diese Angaben ergänzen die unmittelbar in der GuV-Rechnung offenzulegenden Ergebniseffekte aus der Reklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten (vgl. IAS 1.82ca und 1.82cb).

 

Rz. 112

3. Saldierung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten (IFRS 7.13A–7.13F)

Hier sind u. a. Angaben zu den angesetzten Bruttobeträgen der finanziellen Vermögenswerte und der finanziellen Verbindlichkeiten sowie dem in der Bilanz angesetzten saldierten Netto-Wert zu machen.

 

Rz. 113

4. Übertragung von finanziellen Vermögenswerten (IFRS 7.42A–G)

Unabhängig davon, ob der Transfer eines finanziellen Vermögenswertes zur vollständigen oder nicht vollständigen Ausbuchung in der Bilanz führt, schreibt IFRS 7 sehr differenzierte Angaben vor. Allgemeines Ziel der Anhangangaben zur Übertragung finanzieller Vermögenswerte ist es, den Abschlussadressaten die Beziehung zwischen übertragenen, aber nicht vollständig ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten und den in diesem Zusammenhang erfassten finanziellen Verbindlichkeiten verständlich zu machen und im Falle bereits vollständig ausgebuchter finanzieller Verbindlichkeiten die Art und die hiermit verbundenen Risiken eines anhaltenden Engagements aus diesen finanziellen Vermögenswerten aufzuzeigen.[4] Die Angabepflichten unterscheiden sich in Abhängigkeit der Bilanzierung:

a) Keine vollständige Ausbuchung des finanziellen Vermögenswerts trotz erfolgten Transfers des finanziellen Vermögenswerts

Für jede Klasse finanzieller Vermögenswerte, die trotz erfolgten Transfers (!) nicht ausgebucht wurde, sind nach IFRS 7.42Da-e folgende Offenlegungsvorschriften zu erfüllen:

  • Art der übertragenen fi...

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