Rz. 95

Für die als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien ergeben sich die allgemeinen Offenlegungspflichten aus IAS 40.75. Darüber hinaus sind – je nach dem angewandten Modell – entweder die Anhangangaben nach IAS 40.7640.78 (Zeitwertbewertungsmodell) oder nach IAS 40.79 (Anschaffungskostenmodell) zu beachten.

 

Rz. 96

Zu den allgemeinen Offenlegungspflichten, die sich auf die Bilanzansätze beziehen,[1] zählen zunächst die Angaben zum Bewertungswahlrecht für die als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien (IAS 40.75a), zu deren Abgrenzung in Zweifelsfällen (IAS 40.75c) sowie zur Ableitung des beizulegenden Zeitwerts (IAS 40.75e).[2]

Weiterhin sind – ähnlich wie bei Sachanlagen – noch bei beiden Bewertungsalternativen anzugeben, ob Beschränkungen hinsichtlich der Veräußerbarkeit oder hinsichtlich der Erträge bestehen (IAS 40.75g) und ob das Unternehmen Verpflichtungen zum Erwerb, zur Erstellung oder zur Entwicklung von Finanzinvestitionen eingegangen ist (IAS 40.75h).

 

Rz. 97

Wendet das nach IFRS rechnungslegende Unternehmen das Zeitwertbewertungsmodell an, so ist im Anhang eine Überleitungsrechnung des beizulegenden Zeitwerts vom Anfang zum Ende der Berichtsperiode gem. IAS 40.76 offenzulegen. Im Gegensatz zur Überleitungsrechnung für Sachanlagen sind jedoch hier nicht die (alternativen) fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten offenzulegen, sodass sich die Überleitung auf die in IAS 40.76 aufgeführten Posten beschränken kann.

Besondere Angabepflichten im Zeitwertbewertungsmodell ergeben sich bei erheblichen Anpassungen der Bewertung der als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien (IAS 40.77) sowie bei ausnahmsweiser Bewertung von als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien nach dem Anschaffungskostenmodell (IAS 40.78 i. V. m. 40.53).

 

Rz. 98

Bei Anwendung des Anschaffungskostenmodells sind im Wesentlichen 3 Kategorien von speziellen Offenlegungspflichten zu erfüllen:

  • Angabe der Bewertungsgrundlagen und der Bewertungsmethoden, insbesondere der Abschreibungsmethoden und Nutzungsdauern (IAS 40.79a und b).
  • Überleitungsrechnung der Entwicklung der Bruttowerte und Wertberichtigungen für die als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien vom Anfang zum Ende der Berichtsperiode (IAS 40.79c i. V. m. 40.79d).

    Diese Überleitungsrechnung stimmt weitgehend mit der für Sachanlagen offenzulegenden Überleitungsrechnung überein; allerdings gilt die Besonderheit der separaten Angabe nachträglicher Anschaffungskosten (IAS 40.79d (i)) und der separaten Angabe der Umgliederungen zwischen den als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien und den übrigen Kategorien von Immobilien (selbst genutzte Immobilien und als Vorräte bilanzierte Immobilien; IAS 40.79d (vii)).

  • Angabe des beizulegenden Zeitwerts der als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien (IAS 40.79e).
[1] Vgl. hinsichtlich der Angabepflichten, die sich auf die GuV-Rechnung beziehen, Rz. 133.
[2] Da auch bei Anwendung des Anschaffungskostenmodells für die Bewertung von Finanzinvestitionen die beizulegenden Zeitwerte offenlegungspflichtig sind (IAS 40.79e), handelt es sich hierbei um eine beide Bewertungsalternativen betreffende, d. h. um eine allgemeine Offenlegungspflicht. Vgl. Rz. 53.

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