Die Abschreibung von Gebäuden (bzw. selbstständigen Gebäudeteilen) erfolgt bei der linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG und bei der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG ohne Rücksicht auf deren tatsächliche Nutzungsdauer mit festen Prozentsätzen.[1] Auch wenn die tatsächliche Nutzungsdauer gewöhnlich länger als die fiktive Nutzungsdauer sein wird, dürfen die gesetzlichen AfA-Sätze nicht unterschritten werden.

Das Gesetz unterstellt dabei eine fiktive Nutzungsdauer, die je nach angewendeter Abschreibungsmethode unterschiedlich lang ausfallen kann. Die fiktiven Sätze zur AfA dienen u. a. der Gesetzesvereinfachung und führen auch zu einer Verbesserung der Absetzungsmöglichkeiten.[2] Nur für den Fall, dass die tatsächliche Nutzungsdauer unterhalb der fiktiven Nutzungsdauer des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG liegt, kommt nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG eine Überschreitung der AfA-Sätze in Betracht. Bei jedem Eigentumswechsel, d. h. bei der Anschaffung eines "gebrauchten" Gebäudes, sind auf die Anschaffungskosten wiederum die Abschreibungssätze der linearen bzw. degressiven Abschreibung anzuwenden, sodass der Gesamtabsetzungszeitraum für das entsprechende Gebäude die fiktive gesetzliche Nutzungsdauer des Gebäudes überschreiten kann.

Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, dass die fiktive gesetzliche Nutzungsdauer die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes übersteigt, kann die Abschreibung auf die voraussichtlich kürzere Nutzungsdauer vorgenommen werden.[3] Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für eine kürzere Nutzungsdauer.[4]

Nutzungsdauer i. S. v. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist gem. § 11c Abs. 1 EStDV der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Die zu schätzende Nutzungsdauer wird bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können. Auszugehen ist von der technischen Nutzungsdauer, also dem Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch abnutzt. Entsprechen sich die wirtschaftliche und technische Nutzungsdauer nicht, können sich die Steuerpflichtigen auf die für sie günstigere Alternative berufen.[5]

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