Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesonderte und einheitliche Feststellung - Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen vermögensverwaltenden Gesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei Einkünften aus VuV.
  2. Zum WK-Begriff bei Einkünften aus VuV.
  3. Was zu den AK einer Immobilie rechnet, bestimmt sich auch für VuV-Einkünfte nach § 255 Abs. 1 HGB.
  4. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen vermögensverwaltenden Gesellschaft entstehen beim verbleibenden Gesellschafter keine AK durch Anwachsung der Gesellschaftsverbindlichkeiten bei ihm.
 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.02.2018; Aktenzeichen IX B 81/17)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung (AfA) im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Vermietungseinkünften einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Streitjahr 2008.

Die Kläger sind die Beteiligten der Grundstücksgemeinschaft A (GG). Der Kläger zu 1. ist am Vermögen der GG zu 95 %, die Klägerin zu 2. zu 5 % beteiligt. Gegenstand des Unternehmens der GG war im Streitjahr 2008 der Erwerb, der Ab- und Ausbau und die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. So war das wesentliche Vermietungsobjekt im Streitjahr ein Gebäude in konventioneller Massivbauweise, das aufgrund wechselnder Nutzungen mehrfach umgebaut und modernisiert wurde.

Einer der Rechtsvorgänger der GG war die B & A GbR (B & A). Neben dem Kläger zu 1. war in gleicher Höhe der Gesellschafter B an der B & A beteiligt.

Zum 1. Januar 2006 wollte der Kläger zu 1. an die Klägerin zu 2. einen Teilgesellschaftsanteil in Höhe von 10 % seines Gesellschaftsanteils, mithin einen Anteil von 5 % an der B & A, übertragen. Letztlich ist es dazu jedoch nicht gekommen, da der weitere Gesellschafter B hierzu nicht seine Zustimmung erteilt hatte.

B geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die letztlich dazu führten, dass das Insolvenzgericht durch Beschluss das Insolvenzverfahren über das Vermögen des B eröffnete.

Auf den Tag der Insolvenzeröffnung ließ der Kläger zu 1. eine Vermögensaufstellung über das Vermögen der B & A erstellen.

Dann schloss der Kläger zu 1. mit dem Insolvenzverwalter des B eine Vereinbarung zum Auseinandersetzungsanspruch des B, wonach der Kläger zu 1. an den Insolvenzverwalter einen Abfindungsbetrag in Höhe von 50.000 € zu zahlen hatte. Ebenso wurde vereinbart, dass B (rückwirkend) aus der B & A ausscheide.

Die GG gab ihre Feststellungserklärung für das Streitjahr 2008 im Folgejahr 2009 beim Beklagten ab. Auf der für das Vermietungsobjekt abgegebenen Anlage V gab die GbR die Mieteinnahmen mit XXX € an. Als Werbungskosten machte die GG Schuldzinsen in Höhe von XX € sowie AfA in Höhe von XX € geltend, so dass sich erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von XX € ergaben.

Der Beklagte folgte dieser Erklärung zunächst und erließ den Feststellungsbescheid. Dieser Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, weil der Beklagte mit dem Bescheid die Belege zu Schuldzinsen sowie die Berechnung der AfA bei der GG anforderte. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit einem weiteren Bescheid hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Hiergegen legten die Kläger als Gesellschafter der GG Einspruch ein.

Sie beantragten die Änderung des angefochtenen Bescheids in der Weise, dass weitere AfA in Höhe von XX € bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen seien. Durch Übernahme von Verbindlichkeiten der B & A, namentlich in Höhe des negativen Kapitalkontos des insolventen Gesellschafters B sowie der Zahlung an den Insolvenzverwalter, seien der GG nachträgliche Anschaffungskosten auf das Vermietungsobjekt entstanden.

Das Einspruchsverfahren ruhte bis zur Entscheidung des von der B & A beim Niedersächsischen Finanzgericht geführten Klageverfahrens. In diesem Klageverfahren sollte vor allem geklärt werden, ob durch das Ausscheiden des B aus der B & A eine Vollbeendigung der B & A eingetreten sei, also die B & A danach als Einzelunternehmen des Klägers zu 1. weitergeführt worden sei.

Dieses Klageverfahren wurde durch Urteil beendet. Nach dieser Entscheidung sei die B & A vollbeendet gewesen. Die bis zu diesem Zeitpunkt als zweigliedrige Gesellschaft geführte B & A habe der Kläger zu 1. dann als Einzelunternehmen fortgeführt. Sämtliche gesellschaftsrechtlichen Ansprüche seien durch die Vereinbarung des Klägers zu 1. mit dem Insolvenzverwalter abgerechnet worden, mithin durch die Zahlung der 50.000 € abgegolten.

Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Daraufhin wurde das Einspruchsverfahren fortgeführt. Die Kläger beantragten nunmehr bei der Berechnung der AfA von Gebäudeanschaffungskosten in Höhe von XXX € auszugehen und die Nutzungsdauer des Gebäudes mit 33 Jahren anzusetzen, mithin einen ...

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