Leitsatz

Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen vermögensverwaltenden Personengesellschaft entstehen beim verbleibenden Gesellschafter keine Anschaffungskosten in Höhe der (anteiligen) Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Anschaffungskosten entstehen nur insoweit, als der verbleibende Gesellschafter weitere Mittel für den Erwerb des Gesellschaftsanteils aufwendet.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen sind Beteiligte einer Grundstücksgemeinschaft, deren Gegenstand der Erwerb und die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken war. Einer der beiden Gesellschafter, der den Gesellschaftsanteil seines insolvent gewordenen Partners gegen Zahlung von 50.000 EUR übernommen hatte, machte Abschreibungen in Höhe diesen Betrages zuzüglich in Höhe des "negativen Kapitalkontos" des insolventen Gesellschafters als nachträgliche Anschaffungskosten für ein wesentliches Vermietungsobjekt geltend.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts waren lediglich 50.000 EUR als nachträgliche Anschaffungskosten dieses Vermietungsobjektes anzuerkennen. Die Übernahme des "negativen Kapitalkontos" stellten dagegen keine Anschaffungskosten dar. Der Begriff des Kapitalkontos sei - so das Finanzgericht - den Überschusseinkünften, somit auch den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, fremd, da dieser eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich begrifflich voraussetze. Lediglich durch die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG, nach dem die Vorschrift des § 15a EStG sinngemäß auch z. B. bei einer vermögensverwaltenden, also nicht gewerbliche Vermietungseinkünfte erzielenden Kommanditgesellschaft zur Anwendung kommt, werde in der Literatur gelegentlich von einem "fiktiven Kapitalkonto" gesprochen, um das durch § 15a EStG geregelte Verlustausgleichsverbot auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung übertragen zu können.

 

Hinweis

Gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az beim BFH IX B 81/17). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs v. 8.3.2017, IX R 16/16. Dort ist der Bundesfinanzhof offensichtlich davon ausgegangen, dass es auch im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durchaus den Begriff des Kapitalkontos gibt. Allerdings führe die Übernahme eines "negativen Kapitalkontos" auch nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht zu zusätzlichen Anschaffungskosten. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof im Urteilsfall aufgrund der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zulässt und damit nochmals zu dieser Thematik Stellung nehmen wird.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.05.2017, 2 K 87/16

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