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Degressive Gebäudeabschreibung

Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
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Zusammenfassung

 
Überblick

Durch das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) v. 27.3.2024 wurde die degressive AfA für Wohngebäude befristet wieder eingeführt (§ 7 Abs. 5a EStG Neufassung -n. F.-). Die degressive AfA kann nunmehr für Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wieder vorgenommen werden, wenn mit der Herstellung des Gebäudes nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive AfA dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird. Die AfA nach § 7 Abs. 5a EStG n. F. in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 5 % vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Solange die degressive Absetzung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Der Übergang von der AfA in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 5a EStG n. F. zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ist zulässig; die weitere AfA bemisst sich nach dem Übergang vom Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz.

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG wurde für Mietwohngebäude zwischenzeitlich abgeschafft und war nur noch für Gebäude möglich, für die vor dem 1.1.2006 der Bauantrag gestellt wurde oder die aufgrund eines vor dem 1.1.2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind; bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, war der Zeitpunkt maßgebend, zu dem di...

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