Nach der Aufwandsverteilungsthese sind verausgabte Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines der Abnutzung unterliegenden beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens begrifflich bereits Betriebsausgaben,[1] sie können nur noch nicht sofort in voller Höhe abgezogen werden.

Nach dieser These besteht der Zweck planmäßiger Abschreibungen in erster Linie darin, die ursprünglich aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten ergebniswirksam auf die Geschäftsjahre zu verteilen, in denen der einzelne Anlagegegenstand zur Einkünfteerzielung voraussichtlich genutzt werden kann.[2]

Dadurch fallen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht allein dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung zur Last – das wird durch ihre Aktivierung verhindert. Dies gilt im Übrigen auch für die Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschussrechnung. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sollen unter dem Gesichtspunkt einer periodengerechten Aufwandserfassung auf die Jahre der Nutzung der Anlagegegenstände verteilt werden. Überwiegend wird die Ansicht vertreten, dass der Aufwandsverteilungsthese zu folgen ist.[3]

Nach der Rechtsprechung des BFH[4] ist eine AfA so zu bemessen, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts bis auf einen Erinnerungswert von 1 EUR verteilt sind. Von diesem Grundsatz ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn erfahrungsgemäß auch nach Beendigung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts ein im Verhältnis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten beträchtlicher Restwert bestehen bleibt. Nur in diesen Fällen ist die Bemessungsgrundlage für die AfA um einen solchen Restwert zu mindern[5].

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