Rz. 8
Üblicherweise wird (vor dem Hintergrund des Vollständigkeitsgebots) auf einen Erinnerungswert, i. d. R. 1 EUR, abgeschrieben. Dieser wird so lange fortgeführt, wie der Anlagegegenstand noch im Betriebsvermögen verbleibt. Verlässt der Anlagegegenstand das Betriebsvermögen bei einem Verkauf, bei einer Entnahme oder wird er auf sonstige Weise hieraus entfernt, wird er ausgebucht.
Würde nicht auf Erinnerungswerte, sondern auf 0 EUR abgeschrieben, entspräche der Bilanzausweis nicht der Richtigkeit. Abgeschriebene noch vorhandene und genutzte Anlagen erschienen nicht in der Bilanz. Die Bilanz wäre somit unrichtig.
Wird ein abgeschriebener Anlagegegenstand verkauft oder entnommen, wird i. H. d. Veräußerungs- oder Entnahmewerts (abzüglich des Erinnerungswerts) ein Ertrag erzielt. Es werden die stillen Reserven aufgedeckt. Wird ein Anlagegegenstand auf 0 EUR abgeschrieben, besteht die Möglichkeit, die stillen Reserven beim Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen nicht zu erfassen. Das ist zwar bei zielgerechtem Handeln auch möglich, wenn der Anlagegegenstand mit dem Erinnerungswert angesetzt ist, aber aus kaufmännischer Gepflogenheit soll der Posten den ordentlichen Kaufmann an das Vorhandensein des Anlagegegenstands erinnern.
Rz. 9
Fraglich ist, ob handelsrechtlich auch auf einen höheren Wert abzuschreiben ist, wenn der Veräußerungserlös abzüglich der evtl. Ausbaukosten noch erheblich ist.
Unternehmer U kauft für seine persönlichen betrieblichen Zwecke Fahrzeuge einer bestimmten Nobelmarke. Er verkauft die Pkws nach etwa 3 Jahren und kauft sich Pkws gleicher Klasse bzw. gibt sie beim Neukauf solcher Pkws wieder in Zahlung. Diese Handhabung hat sich als wirtschaftlich sinnvoll erwiesen, da die Pkws regelmäßig noch mit einem erheblichen Wert in Zahlung genommen wer...