Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG neben der Poolabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei dem GWG-Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG können neben der Poolabschreibung keine Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden. Die Regelung des § 6 Abs. 2a EStG verdrängt als lex specialis die Abschreibungen nach § 7 ff EStG.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 2a, § 7g Abs. 5

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Zulässigkeit einer Sonderabschreibung für Wirtschaftsgüter, für die ein Sammelposten zu bilden ist.

Der Kläger reichte für sein neu eröffnetes Gewerbe … eine Eröffnungsbilanz zum … 2008 und eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die Zeit vom … bis … 2008 ein. Im Anlagevermögen stellte er einen Sammelposten geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) in Höhe von 8.963,71 EUR ein, von dem er nach dem Anlageverzeichnis eine Abschreibung in Höhe von 1.764,71 EUR und eine weitere Sonderabschreibung in Höhe von 1.792 EUR abzog, so dass der Sammelposten zum 31. Dezember 2008 5.407 EUR betrug.

Mit Bescheiden vom … setzte das beklagte Finanzamt (FA) die Einkommensteuer 2008 auf … EUR und den Gewerbesteuermessbetrag 2008 auf … EUR fest. Dabei erhöhte es u.a. die Abschreibung bei den Sammelposten GWG von 1.764,71 EUR auf 1.792 EUR (1/5 des Sammelpostens in Höhe von 8.963,71 EUR), ließ aber daneben die zusätzlich geltend gemachte Sonderabschreibung in Höhe von weiteren 1.792 EUR nicht zum Abzug zu, weil es sich bei dem Sammelposten um eine Rechengröße und nicht um ein Wirtschaftsgut handle.

Die deshalb eingelegten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidungen vom … als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung der dagegen gerichteten Klage trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens könne nach § 7g Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) eine Sonderabschreibung bis zu 20 % der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. § 6 Abs. 2a EStG spreche ebenfalls von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die bei Anschaffungskosten zwischen 150 EUR und 1.000 EUR in einen Sammelposten eingestellt würden. Dass es sich bei dem GWG Sammelposten um ein Wirtschaftsgut handle, ergebe sich aus der Tatsache, dass ein Investitionsabzugsbetrag möglich sei. In einem Aufsatz komme auch Wendt zu der Auffassung, dass eine Sonderabschreibung auf GWG Sammelposten möglich sei (vgl. FR 2008, 598, 603). Zudem habe der Gesetzgeber bei den Sonderabschreibungen die GWG explizit nicht ausgenommen. Deswegen sei eine Sonderabschreibung bei den GWG Sammelposten möglich.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung der Bescheide vom 12. August 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 16. Februar 2012 eine Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG bei dem GWG Sammelposten in Höhe von 1.792 EUR zu gewähren und die Einkommensteuer 2008 sowie den Gewerbesteuermessbetrag 2008 entsprechend herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist zur Klageerwiderung im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Nach § 7g Abs. 5 EStG können bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter den – im Streitfall vorliegenden – Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für das einzelne Wirtschaftsgut 150 EUR nicht übersteigen. Nach § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG ist für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten zu bilden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für das einzelne Wirtschaftsgut 150 EUR, aber nicht 1.000 EUR übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung in den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen (§ 6 Abs. 2a Satz 2 EStG).

2. Im Streitfall ist der Kläger nicht berechtigt, bei dem GWG Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG neben d...

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