Handelsrechtlich gehören zu den Sachanlagen Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschl. der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, geleistete Anzahlungen sowie Anlagen im Bau (§ 266 Abs. 2 A.II. HGB). Sachanlagegüter gehören zum Anlagevermögen.
Zivilrechtlich gesehen sind sie Sachen, Tiere oder Scheinbestandteile; dazu gehören auch Schiffe (§§ 90, 90a, 95 BGB). Diese Wirtschaftsgüter sind im Allgemeinen abnutzbar. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit des Wirtschaftsguts zu schätzen.[1]
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