Bewegliche Sachanlagegüter nutzen sich regelmäßig ab. Nicht abnutzbar sind historisch wertvolle Geräte, antiquarische Bücher und Gemälde.[1] Bei Instrumenten, die bereits über 100 Jahre alt sind und die regelmäßig im Konzertalltag bespielt werden, kann die Restnutzungsdauer mit 100 Jahren angesetzt werden.[2]

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der an deren Stelle tretende Wert abnutzbarer beweglicher Sachanlagegüter sind auf die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter abzuschreiben. Hierzu hat die Finanzverwaltung allgemein gültige AfA-Tabellen herausgegeben.[3] Diese sind unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und im Hinblick auf das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu beachten, es sei denn, die Anwendung der AfA-Tabelle führt zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung. In solchen Fällen sind die entsprechenden Gründe und Umstände im Einzelnen dar zu legen.[4]Steuerlich erfolgt die Abschreibung entweder linear, nach Maßgabe der Leistung oder degressiv. Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung gilt bis einschl. 31.12.2019 nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vor dem 1.1.2011 angeschafft oder hergestellt worden sind.[5]

 
Hinweis

Änderung bei der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

Die Finanzverwaltung hat zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung ein neues BMF-Schreiben[6] herausgegeben. Sie setzt darin die für die Anwendung des § 7 Abs. 1 EStG maßgebliche Nutzungsdauer auf 1 Jahr fest. Dies gilt für

  • Computer,
  • Desktop-Computer,
  • Notebook-Computer,
  • Desktop-Thin-Clients,
  • Workstations,
  • Dockingstations,
  • externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server),
  • externe Netzteile,
  • Peripheriegeräte sowie für die
  • Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung und
  • ggf. auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendersoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

In dem BMF-Schreiben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Abschreibungsdauer mit der Anschaffung oder Herstellung beginnt, § 7 Abs. 1 EStG weiterhin anzuwenden ist mit der Folge, dass es sich trotz der Nutzungsdauer von nur 1 Jahr nicht um eine Sofortabschreibung handelt. Auch ist die Wahl einer kürzeren Abschreibungsdauer zulässig, worin aber kein Wahlrecht i. S. d. § 5 Abs. 1 EStG liegt. Die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden ist ebenfalls zulässig.

Bei Überschusseinkünften gelten die Regelungen entsprechend.

Das BMF-Schreiben ist erstmals anzuwenden auf Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, und zwar wahlweise auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden, und bei denen eine andere als die 1-jährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.[7]

 
Wichtig

Änderung des § 7 Abs. 2 EStG durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, verlängert durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020 wurde durch die Änderung des § 7 Abs. 2 EStG für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung eingeführt. Diese kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Der Prozentsatz darf höchstens das 2,5-fache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und darf 25 % nicht übersteigen. Diese Regelung wurde durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022 um 1 Jahr verlängert und gilt damit für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt werden.[8]

Die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung für eine Investition kann bereits unterjährig bei der Festsetzung der Vorauszahlungen berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber erhofft sich davon, dass Unternehmen die Möglichkeiten zur Minderung ihrer Steuervorauszahlungen und damit zur Erzielung von Liquiditätsvorteilen zügig nutzen werden. Die degressive Abschreibung soll damit die schnellere Refinanzierung fördern und über diesen Mechanismus bereits im noch laufenden Veranlagungszeitraum unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize schaffen, die für die nötige Stabilisierung der Wirtschaft sorgen sollen. Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen z. B. nach § 7g Abs. 5, 6 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden. Bereits bestehende steuerliche Förderungen werden durch die Neuregelung also nicht konterkariert. Aufgrund der anhaltenden pandemiebedingten wirtschaftlichen Belastungen wird die Abschreibungsmöglichkeit als konjunkturstützende begleitende Maßnahme auch für di...

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