Bei Belieferungsrechten handelt es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter. Auch wenn sie erst durch den Erwerbsvertrag begründet werden, sind sie zu aktivieren, wenn sich das Entgelt auf den Erwerbsvorgang als solchen bezieht.[1] Hieran fehlt es, wenn lediglich anlässlich des Erwerbs irgendwelche Aufwendungen, wie z. B. für Provisionen, getätigt werden.[2]

Bestehen die Belieferungsrechte aus mehreren Einzelwirtschaftsgütern, wie Kundenstamm und Wettbewerbsverbote, ist für jedes dieser Wirtschaftsgüter gesondert zu entscheiden, ob sich ihr Wert innerhalb einer bestimmten Zeit erschöpft. Ggf. sind Absetzungen für Abnutzung vorzunehmen.[3]

Zu den Belieferungsrechten gehören auch Exklusivbelieferungsrechte, wenn konkrete Vereinbarungen zu Preis, Zeitraum und voraussichtlicher Warenmenge getroffen wurden und die Abnahme durch den Kunden nicht dessen Disposition unterliegt.[4]

Die Veräußerung von Belieferungsrechten ist keine Teilbetriebsveräußerung.[5]

Nicht um ein immaterielles Wirtschaftsgut, sondern um geschäftswertbildende Faktoren handelt es sich bei den Belieferungsmöglichkeiten eines Pressegrossisten. Ein bei Geschäfts- oder Firmenerwerb über die Teilwerte der materiellen Wirtschaftsgüter hinaus gezahlter (Mehr-)Kaufpreis ist als Aufwendungen für einen Geschäfts- oder Firmenwert anzusehen.[6]

S. "Bierlieferungsrecht", "Milchlieferrechte", "Verlagsrechte", "Wettbewerbsverbot" und "Zuckerrübenlieferrechte".

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