Das Milchlieferrecht (die Milchquote, die Anlieferungsreferenzmenge) nach der Milchgarantiemengen-VO (MGV) ist ein abschreibbares eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Es ist nicht Bestandteil des Grund und Bodens; sein Buchwert ist ggf. durch Abspaltung vom Buchwert des Grund und Bodens zu ermitteln.[1]

Sind Milcherzeugungsflächen, die nach dem 30.6.1970 angeschafft oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, mit den Anschaffungskosten bilanziert, ist die Bilanz erfolgswirksam zu berichtigen, soweit bei der Bilanzierung nicht berücksichtigt wurde, dass für in der Vergangenheit veräußerte Milchlieferrechte ein anteiliger Buchwert abzuspalten war.[2] Eine gewinnwirksame Bilanzberichtigung ist nicht vorzunehmen für in der Vergangenheit veräußerte Milchlieferrechte, die von einem nach § 55 Abs. 1 EStG ermittelten Pauschalwert des Grund und Bodens abzuspalten gewesen wären.[3]

Wird ein Teil des Milchlieferrechts unentgeltlich zugunsten der Landesreserve eingezogen, sind die anteilig auf diese Menge entfallenden Anschaffungskosten auszubuchen. Steht das eingezogene Milchlieferrecht mit dem abgespaltenen Buchwert nach § 55 Abs. 1 EStG  in der Bilanz, werden die anteiligen Anschaffungskosten den Anschaffungskosten des Grund und Bodens, von dem sie sich ursprünglich abgespalten hatten, wieder zugerechnet. Ist dieser Grund und Boden nicht mehr Teil des Betriebsvermögens, ist der durch die Einziehung entstandene Verlust gleichwohl nicht zu berücksichtigen.[4]

Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind die von den historischen Anschaffungskosten des Grund und Bodens oder von dem zum 1.7.1970 nach § 55 EStG anzusetzenden Wert abgespaltenen Anschaffungskosten von Milchlieferrechten im Zeitpunkt der Veräußerung eines Teils der Lieferrechte anteilig als Betriebsausgabe abzuziehen. Ist dieser Abzug im Wirtschaftsjahr der Veräußerung unterblieben, ist eine spätere Berücksichtigung der anteiligen Anschaffungskosten als Betriebsausgabe nicht möglich.[5]

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