Das Recht der Brauerei, von den Gastwirten die Abnahme einer bestimmten Menge Bier zu verlangen, ist als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren, wenn es entgeltlich erworben wurde und sich aus den Verträgen konkrete Verpflichtungen der Vertragspartner ergeben.[1] Die Zuschüsse einer Brauerei zur Erlangung von Bierlieferungsrechten sind aktivierungspflichtige Anschaffungskosten der Bierlieferungsrechte.[2] Der originäre Erwerb durch interne Aufwendungen stellt keinen entgeltlichen Erwerb dar; ein solches originär geschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut unterliegt dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG.

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