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ABC der immateriellen Wirtschaftsgüter / Zuckerrübenlieferrecht

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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Betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrechte sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter. Das gilt unabhängig davon, ob sie an den Betrieb oder an Aktien gebunden sind.[1] Sie geben ihren Inhabern für unbestimmte Dauer den Rechtsanspruch, jährlich bestimmte Mengen von Zuckerrüben zu EU-Garantiepreisen an Zuckerunternehmen zu verkaufen. Die Zuckerunternehmen haben die Lieferrechte aus den ihnen von der EU zugeteilten Zuckerproduktionsquoten abgeleitet und an ihre Rübenlieferanten verteilt.

Die Zuckerrübenlieferrechte haben einen Marktwert, wenn durch die Quotenregelung Preise für eine begrenzte Rüben- und Zuckermenge staatlich garantiert werden, die über dem Weltmarktpreis liegen. Die Nutzung der betriebsgebundenen Zuckerrübenlieferrechte ist zeitlich begrenzt, denn sie hängt von der EU-Zuckermarktordnung ab, die nur für begrenzte Zeit Gültigkeit hat. Die Nutzungsdauer ist auf der Grundlage des voraussichtlichen Fortbestands der auf der Zuckermarktordnung beruhenden Quotenregelung zu schätzen. Eine Schätzung der Nutzungsdauer von entgeltlich erworbenen Zuckerrübenlieferrechten auf 10 Jahre ist allerdings nicht zu beanstanden.[2] Der von dem Pauschalwert für Grund und Boden nach § 55 EStG abgespaltene Buchwert der Zuckerrübenlieferrechte unterliegt nicht der AfA.[3]

[1] BFH, Urteil v. 17.3.2010, IV R 3/08, BStBl 2014 II S. 512; gleichlautende Ländererlasse v. 9.11.2021, A 232.1 (7), BStBl 2021 I S. 2369; diese Erlasse sind weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 15.3.2024, IV A 2 – O 2000/23/10003 :005, Anlage 1 Nr. 1.285, BStBl 2024 I S. 450.
[2] BFH, Urteil v. 16.10.2008, IV R 1/06, BStBl 2010 II S. 28; BFH, Urteil v. 17.3.2010, IV R 3/08, BStBl 2014 II S. 512.
[3] BFH, Urteil v. 9.9.2010, IV R 43/08, BFH/NV 2011 S. 227; BFH, Urteil v. 9.9.2010, IV R 14/08, BFH/NV 2011 S. 224

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