Rz. 46

 
[ja] [n. a.] Wollen kleine Unternehmen einen Lagebericht freiwillig erstellen? (Hinweis: Die monetären Schwellenwerte für die Größenklassen sollen rückwirkend zum Geschäftsjahr 2023 erhöht werden (s. Rz 27), daher ist ggf. gar kein Lagebericht mehr notwendig) Lagebericht: Grundlagen, Grundsätze und Bestandteile, Rz. 1 ff.
[ja] [n. a.] Soll der Lagebericht Teil eines Integrated Reportings sein oder um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitert werden? Wollen nicht von der CSR-Richtlinie verpflichtete Unternehmen freiwillig im Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung oder einen nichtfinanziellen Bericht nach § 289b HGB abgeben? (Hinweis: Nach Verabschiedung der Nachhaltigkeitsberichterstattungrichtlinie – RL (EU) 2022/2464 – werden die bereits jetzt verpflichteten Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2024 und alle großen Kapitalgesellschaften ab dem Geschäftsjahr 2025 pflichtgemäß einen nach europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungstandards erstellten Nachhaltigkeitsbericht in den Lagebericht integrieren müssen.) Integrierte Berichterstattung (Integrated Reporting), Rz. 1 ff. 90 / Rz. 1 ff.Nichtfinanzielle Erklärung, Rz. 1 ff..
[ja] [n. a.] Ist der Lagebericht als solcher gekennzeichnet und ggf. von den übrigen Teilen eines gedruckten Geschäftsberichts klar abgegrenzt? Lagebericht: Grundlagen, Grundsätze und Bestandteile, Rz. 8
[ja] [n. a.] Wurde im Lagebericht der Grundsatz der Informationsabstufung nach Art und Größe des Unternehmens beachtet? Lagebericht: Grundlagen, Grundsätze und Bestandteile, Rz. 11
[ja] [n. a.] Wurde der Grundsatz der Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung berücksichtigt? Lagebericht: Grundlagen, Grundsätze und Bestandteile, Rz. 12a
[ja] [n. a.] Ist der Lagebericht übersichtlich und verständlich abgefasst? Lagebericht: Grundlagen, Grundsätze und Bestandteile, Rz. 8
[ja] [n. a.] Sind die Darstellungsgrundsätze (§ 265 HGB), insbesondere der Grundsatz der Darstellungsstetigkeit (§ 265 Abs. 1 HGB), beachtet worden? (Hinweis: Eine Pflicht zur Angabe von Vorjahresangaben besteht weiterhin nicht, wenngleich dies empfehlenswert wäre.) Lagebericht: Grundlagen, Grundsätze und Bestandteile, Rz. 9
[ja] [n. a.]

Werden in der obligatorischen Berichterstattung zum Geschäftsverlauf und zur Lage der Gesellschaft alle Vorgänge angesprochen, die für eine zutreffende wirtschaftliche Gesamtbeurteilung des Unternehmens notwendig und wesentlich sind?

(Der Berichtersteller sollte sich hier noch einmal kurz mit den wesentlichen Geschäftsvorfällen und Entwicklungen der einzelnen betrieblichen Bereiche befassen: Beschaffung, Produktion, Absatz, Investitionen, Finanzierung, Personal, einzelne Sparten.)
Lagebericht: Grundlagen, Grundsätze und Bestandteile, Rz. 18 ff.

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