Rz. 9

Durch die Einhaltung des Grundsatzes der Stetigkeit bzw. Vergleichbarkeit soll sichergestellt werden, dass die im Lagebericht aufgeführten Angaben intertemporär und zwischenbetrieblich vergleichbar sind. Er stellt somit eine Ergänzung bzw. Erweiterung des Grundsatzes der Klarheit und Übersichtlichkeit dar. Zur Einhaltung des Grundsatzes der Stetigkeit bzw. Vergleichbarkeit ist es notwendig, dass sowohl die im Lagebericht aufgenommenen Informationen als auch die verwendete Terminologie sowie die Darstellungsform jahresübergreifend einheitlich zu wählen sind. Abweichungen von dieser Stetigkeit aus wichtigem Grund sind nur zulässig, wenn sich die Klarheit und Übersichtlichkeit des Lageberichts verbessert. Sämtliche Änderungen sind im Lagebericht anzugeben und zu erläutern. Letztlich sind bei wesentlichen zahlenmäßigen Angaben zudem die Vorjahreswerte in den Lagebericht aufzunehmen.[1]

Der Grundsatz der Stetigkeit bzw. Vergleichbarkeit stellt innerhalb der Grundsatzkonzeption des DRS 20 keinen eigenständigen Grundsatz dar, sondern ist vielmehr in den Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit integriert.

[1] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 764 Ballwieser, in Fischer/Hömberg, Monographie Jahresabschluß und Jahresabschlußprüfung, Probleme, Perspektiven, internationale Einflüsse. Festschrift zum 60. Geburtstag für Jörg Baetge, Lagebericht, 1997, S. 159; DRS 20.26; Lechtape/Krumbholz, Lageberichterstattung, BBK Nr. 2 2001, S. 6461; Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss, 26. Aufl. 2021, S. 966.

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