Rz. 11

Der Grundsatz der Informationsabstufung nach Art und Größe eines Unternehmens fordert von größeren und diversifizierten Unternehmen eine detailliertere Informationsbereitstellung im Lagebericht als von kleineren und weniger diversifizierten Unternehmen. Durch diesen Grundsatz wird das Selbstschutzinteresse von kleinen und weniger diversifizierten Unternehmen vor Konkurrenznachteilen durch die Informationspräsentation berücksichtigt. Ein vollständiges Weglassen bestimmter Inhalte bzw. Bestandteile des Lageberichts ist jedoch durch den Grundsatz der Informationsabstufung nicht gedeckt.[1]

[1] Vgl. DRS 20.34–35; Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 764; Ballwieser, in Fischer/Hömberg, Monographie Jahresabschluß und Jahresabschlußprüfung, Probleme, Perspektiven, internationale Einflüsse. Festschrift zum 60. Geburtstag für Jörg Baetge, Lagebericht, 1997, S. 160; Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss, 26. Aufl. 2021, S. 967.

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