Rz. 46

  • Anzahlungen sind Betriebseinnahmen.
  • Abschlagszahlungen sind Betriebseinnahmen.
  • Darlehensrückzahlungen sind keine Betriebseinnahmen (vgl. Rz. 17). Die vereinnahmten Zinsen können jedoch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Betriebseinnahmen sein.
  • Durchlaufende Posten sind keine Betriebseinnahmen (vgl. Rz. 18).
  • Forderungen sind nur beim Betriebsvermögensvergleich Betriebseinnahmen (vgl. Rz. 15).
  • Eigenprovision siehe "Provisionen".
  • Erbschaft siehe "Unentgeltliche Zuwendung".
  • Ersparte Aufwendungen sind keine Betriebseinnahmen (vgl. Rz. 19).
  • Fremdgelder sind selbst bei Veruntreuung durch einen Rechtsanwalt keine Betriebseinnahmen (vgl. Rz. 18).[1]
  • Gegenleistungen für Betriebsausgaben sind nur beim Betriebsvermögensvergleich Betriebseinnahmen (vgl. Rz. 13).
  • Gewinne aus betrieblichen Losveranstaltungen können unter bestimmten Voraussetzungen Betriebseinnahmen darstellen.[2]
  • Hilfsgeschäfte sind Betriebseinnahmen (vgl. Rz. 25).
  • Ideelle Vorteile sind keine Betriebseinnahmen (vgl. Rz. 10).
  • Investitionszulagen sind keine steuerbaren Betriebseinnahmen (vgl. Rz. 8).
  • Nachträgliche Betriebseinnahmen sind Betriebseinnahmen (vgl. Rz. 7).
  • Nebengeschäfte bewirken Betriebseinnahmen (vgl. Rz. 25).
  • Liebhaberei. Einnahmen aus einer als Liebhaberei qualifizierten Tätigkeit sind keine Betriebseinnahmen (vgl. Rz. 37).
  • Nutzungsausfallentschädigungen für ein gemischt genutztes Kfz, das zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen gehört, sind Betriebseinnahmen. Ob der Schaden auf betrieblicher oder privater Fahrt geschah ist unerheblich, auch kann nicht nach den Nutzungsanteilen aufgeteilt werden.[3]
  • Praxisgebühren sind bei den Ärzten, Zahnärzten, Therapeuten u. Ä., die sie vereinnahmen, Betriebseinnahmen (vgl. Rz. 18).
  • Preise/Preisgelder, die einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit insbesondere für wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen verliehen werden, stellen i. d. R. Betriebseinnahmen dar. Dient der Preis jedoch dazu, ein Lebenswerk oder eine bestimmte Vorbildfunktion zu würdigen, ist der betriebliche Zusammenhang zu verneinen.[4]
  • Provisionen sind bei betrieblicher Veranlassung stets Betriebseinnahmen. Auch die sog. Eigenprovision, die ein Versicherungsmakler für den Abschluss eigener Versicherungen vom Versicherungsunternehmen in gleicher Weise erhält wie Provisionen für die Vermittlung von Versicherungen an Dritte, ist eine Betriebseinnahme.[5]
  • Sacheinnahmen können Betriebseinnahmen sein (vgl. Rz. 12).
  • Schadenersatz von Dritten ist bei betrieblicher Veranlassung eine Betriebseinnahme.
  • Schadenersatz von Steuerberatern u. Ä.

    • im Zusammenhang mit den betrieblichen Einkünften ist eine Betriebseinnahme,[6]
    • im Zusammenhang mit der Einkommensteuer ist keine Betriebseinnahme.[7]
  • Schadenersatz von Versicherungen siehe "Versicherungsleistungen"
  • Schenkungen siehe "Unentgeltliche Zuwendung".
  • Schmiergelder sind Betriebseinnahmen (vgl. Rz. 29).
  • Sonder-Betriebseinnahmen sind Betriebseinnahmen.
  • Unentgeltliche Zuwendungen aus betrieblichen Gründen (vgl. Rz. 20)

    • von Leistungen sind keine Betriebseinnahmen,
    • von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind Betriebseinnahmen,
    • von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens sind beim Betriebsvermögensvergleich eine Betriebseinnahme, bei der Einnahmenüberschussrechnung jedoch nicht,
    • von Geld sind Betriebseinnahmen,
    • von Leistungen oder Gegenständen des Privatvermögens sind Betriebseinnahmen.
  • Unentgeltliche Zuwendungen aus privaten Gründen sind keine Betriebseinnahmen.[8]
  • Veräußerungsentgelte für Betriebsvermögen sind Betriebseinnahmen. Werden der ganze Betrieb, ein Teilbetrieb oder bestimmte Gesellschafteranteile veräußert, erfolgt ggf. ermäßigte Besteuerung des Veräußerungsgewinns.[9]
  • Vergütungen, die ein Gesellschafter für Leistungen an die Gesellschaft bezogen hat, sind Sonder-Betriebseinnahmen (vgl. Rz. 9).
  • Versicherungsleistungen können Betriebseinnahmen sein.

    Beispiele dafür sind Leistungen aus einer betrieblichen Rechtschutzversicherung, betrieblichen Haftpflichtversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung, Gebäudeversicherung für Betriebsgebäude, Forderungsausfallversicherung.

    Leistungen aus Kaskoversicherungen und Insassenunfallversicherungen sind bei Schäden auf betrieblichen Fahrten Betriebseinnahmen.[10] Bei Unfallschäden, die durch eine private Fahrt ausgelöst wurden, sind sie jedenfalls dann keine Betriebseinnahmen, wenn eine private Nutzungsentnahme für Fahrten mit dem betrieblichen Kfz bei der Gewinnermittlung berücksichtigt wurde.[11]

    Leistungen der Kfz-Versicherung aufgrund eines Diebstahls des betrieblichen Pkw während des Parkens vor der Privatwohnung oder vor einer geplanten Privatfahrt sind zumindest in dem Umfang der betrieblichen Nutzung eine Betriebseinnahme.[12]

    Schadenersatzleistungen des Unfallgegners für das beschädigte oder zerstörte Betriebsfahrzeug sind auch im Falle eines privat veranlassten Unfalls Betriebseinnahmen.[13]

  • Verzicht. Der Verzicht auf Einnahmen aus betrieblichen Gründen stellt keine Betriebs...

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