Rz. 30

Einnahmen, die durch private Umstände veranlasst sind, sind keine Betriebseinnahmen. Dies ist beispielsweise eindeutig gegeben bei der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens oder bei üblichenGeschenken, z. B. anlässlich eines Geburtstags. Die private Mitveranlassung schließt jedoch die Annahme einer Betriebseinnahme nicht aus, z. B. Geschenke an Geschäftsfreunde.[1]

 

Rz. 31

In vielen Fällen erfordert die Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Veranlassung eine eingehende Würdigung des Sachverhalts.

 

Rz. 32

Widerlegbare Vermutung der betrieblichen Veranlassung bei betriebs- oder berufstypischen Geschäften: Die Abgrenzung ist regelmäßig schwierig, wenn der Steuerpflichtige für Einnahmen, die normalerweise in seinem Betrieb anfallen, eine private Veranlassung geltend macht. Die Aussonderung solcher Vorgänge aus dem betrieblichen Bereich ist grundsätzlich möglich.[2] Lässt sich die private Veranlassung jedoch nicht eindeutig feststellen, muss von einer Betriebseinnahme ausgegangen werden.[3]

 

Rz. 33

Kumulierte Veranlassung: In manchen Fällen können Einnahmen entsprechend ihrer anteiligen betrieblichen und privaten Veranlassung aufgeteilt werden, wie z. B. bei einer Entschädigung für die Aufgabe von Wohn- und Geschäftsräumen.[4]

 

Rz. 34

Gemischte Veranlassung: Das heißt jedoch nicht, dass Einnahmen, die dem Grunde nach nicht eindeutig der betrieblichen oder der privaten Sphäre zugeordnet werden können, entsprechend ihrer (geschätzten) Veranlassung aufzuteilen sind. Vielmehr soll die Zuordnung nach Kanzler durch wertende Beurteilung des die Einnahmen auslösenden Moments und die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur ertragsteuerlich relevanten Erwerbssphäre bzw. zur nicht steuerbaren Privatsphäre erfolgen.[5]

Für die Annahme einer Betriebseinnahme genügt es, dass das auslösende Moment bei wertender Beurteilung in signifikantem Ausmaß auch der steuerbaren Erwerbssphäre zuzuordnen ist.[6]

 

Rz. 35

Lässt sich trotz Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht feststellen, ob überwiegend eine betriebliche oder eine private Veranlassung gegeben ist, liegt nicht automatisch eine Betriebseinnahme vor. Das Finanzamt trägt die Feststellungslast für die betriebliche Veranlassung scheinbar neutraler (oder scheinbar gleichgewichtet betrieblich und privat veranlasster) Geschäfte. Diese Feststellungslast ist durch die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gemäß §§ 90, 93 AO beschränkt, insbesondere bei ungeklärtem Mittelzufluss.[7]

 

Rz. 36

Bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kommt eine Schätzung nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO in Betracht.

 

Rz. 37

Ein besonderer Fall der privaten Veranlassung von Einnahmen liegt vor, wenn das Finanzamt bestimmte Einkünfte als Liebhaberei qualifiziert. Liebhaberei ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die Tätigkeit nach ihrer Wesensart und der Art ihrer Durchführung auf Dauer gesehen nicht nachhaltig zu Einnahmeüberschüssen führen kann.[8] Es liegt damit eine steuerlich irrelevante Betätigung im privaten Bereich vor. Die Einnahmen sind nicht zu versteuern und die damit zusammenhängenden Ausgaben im Gegenzug nicht abziehbar.[9]

[1] Vgl. Bode, in Kirchhof, EStG Kommentar, 2020, § 4 EStG Rz. 156.
[2] Vgl. Rz. 28.
[4] Vgl. BFH, Urteil v. 6.7.1965, I 343/62, StRK § 15, R 617, hier in Weber-Grellet, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum EStG, § 4 EStG Rz. B 102, Stand: 10/2020; vgl. auch BFH, Urteil v. 18.8.2005, VI R 32/03, BStBl 2006 II S. 30 (betr. Arbeitslohn).
[5] Vgl. Kanzler, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 4 EStG Rz. 563, Stand: 9/2020.
[6] Vgl. BFH, Urteil v. 14.3.2006, VIII R 60/03, BStBl 2006 II S. 650 hier in Kanzler, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 4 EStG Rz. 563, Stand: 9/2020; vgl. auch BFH, Urteil v. 14.3.1989, I R 83/85, BStBl 1989 II S. 650, hier in Bode, in Kirchhof, EStG Kommentar, 2020, § 4 EStG Rz. 157 (Wertzugang durch nicht völlig untergeordneten betriebsbezogenen Umstand ausgelöst).
[7] Vgl. Kanzler, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 4 EStG Rz. 563, Stand: 9/2020.

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