Rz. 24

Sowohl bei der Einnahmenüberschussrechnung als auch beim Betriebsvermögensvergleich ist der objektive wirtschaftliche oder der tatsächliche Zusammenhang mit dem Betrieb entscheidend für die Beurteilung als Betriebseinnahme (bzw. als Ertrag).[1]

 

Rz. 25

In Frage kommen vor allem Entgelte, die der Steuerpflichtige aus seiner eigentlichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit erzielt, sowie Einnahmen aus Neben- oder Hilfsgeschäften.[2]

 

Rz. 26

Die betriebliche Veranlassung hängt nicht davon ab, ob die Zugänge im Betrieb erwirtschaftet worden sind.[3] Genauso ist es unerheblich, ob die für eine Betriebsleistung erlangte Gegenleistung in den betrieblichen oder in den privaten Bereich des Steuerpflichtigen gelangt.[4] Die Rechtsprechung hat beispielsweise bei der unentgeltlichen Zuwendung einer Urlaubsreise durch einen Geschäftspartner eine Betriebseinnahme angenommen.[5] Die Einordnung erfolgt auch unabhängig davon, ob auf der Geberseite Betriebsausgaben vorliegen (kein Korrespondenzprinzip).[6]

Maßgeblich ist lediglich, dass die Zuwendung ihre Veranlassung im betrieblichen Bereich hat.

 

Rz. 27

vorläufig frei

 

Rz. 28

Es liegt jedoch nicht zwingend eine Betriebseinnahme vor, wenn die betreffende Einnahme unter Ausnutzung bestimmter beruflicher oder betrieblicher Vorteile, Kenntnisse oder Erfahrungen erzielt wurde.[7]

 

Rz. 29

Es spielt keine Rolle, ob die Einnahmen rechtlich unwirksam[8], sittenwidrig oder gar strafbar[9] sind. Gemäß BFH sind veruntreute Beträge jedoch keine Betriebseinnahmen.[10] Scheingeschäfte unterliegen nicht der Besteuerung, sofern sie als solche erkennbar sind.[11]

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