Rz. 10

Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, ist grundsätzlich der Überschuss der tatsächlich zugeflossenen Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu besteuern.[1]

Der Zufluss wird durch tatsächliche Zahlung oder einen vergleichbaren wirtschaftlichen Vorgang bewirkt.[2] Auch die wirksame Aufrechnung mit einer Honorarforderung stellt einen Geldzugang dar.[3]

Es ist unerheblich, ob ein Anspruch auf den Wertzufluss besteht oder ob der Zufluss gewollt ist, das entscheidende Kriterium ist die tatsächliche objektive Bereicherung mit wirtschaftlichem Wert. Eine nur subjektive Bereicherung in Form eines rein ideellen Vorteils (z. B. angenehmer Arbeitsplatz) begründet keine Betriebseinnahme.[4]

Voraussetzung für den Wertzufluss ist die Erlangung der Verfügungsmacht. Der Steuerpflichtige erlangt die Verfügungsmacht über das zugeflossene Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Verfügungsmöglichkeit.[5]

Zwar muss die Verfügungsmacht endgültig erlangt sein, doch das Behaltendürfen des Wertzugangs ist nicht Voraussetzung für eine Betriebseinnahme i. S. d. Überschussrechnung.[6]

Das in § 11 Abs. 1 EStG verankerte Zuflussprinzip, das für alle Überschusseinkunftsarten sowie für die Einnahmenüberschussrechung gilt, lässt lediglich für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und für Einnahmen aus Nutzungsüberlassungen im Voraus unter bestimmten Voraussetzungen eine periodengerechte Erfassung zu (Ausnahme vom Zuflussprinzip).[7]

 

Rz. 11

Beim Betriebsvermögensvergleich hingegen richtet sich der zu besteuernde Gewinn grundsätzlich unabhängig vom Zuflusszeitpunkt nach den Änderungen im Bestand und in der Bewertung des Betriebsvermögens innerhalb eines Wirtschaftsjahres.

Nach dem hier geltenden Realisationsprinzip[8] muss eine Ertragserfassung dann erfolgen, wenn die Leistung (z. B. Warenlieferung oder Dienstleistung) vollständig erbracht ist.[9] Der Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung[10] ist unerheblich.

Der periodengerechten Erfolgsermittlung dienen insbesondere die Posten der Rechnungsabgrenzung[11] sowie die Bilanzpositionen Forderungen und Verbindlichkeiten.

[1] § 11 EStG (sogenanntes Zufluss-/Abflussprinzip).
[2] Zu einzelnen Zuflussformen vgl. Kister, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 11 EStG Rz. 45 ff., Stand: 9/2020.
[4] Vgl. Kister, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 8 Rz. 25, Stand: 9/2020.
[5] Das ist die Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen,
[6] Vgl. BFH, Urteil v. 13.10.1989, III R 30 – 31/85, BStBl 1990 II S. 287; Kister, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 11 Rz. 35, Stand: 9/2020.
[7] Beispiel: Mieteinnahme für Dezember 2020 geht erst am 2.1.2021 ein. Folge: Betriebseinnahme in 2020; vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG.
[9] Vgl. auch Redding, in Kirchhof, EStG Kommentar, 2020, § 5 EStG Rz. 49.
[10] Das ist in der Regel die Bezahlung.

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