Rz. 13

Zugänge von Vermögensgegenständen/Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige als Gegenleistung für Betriebsausgaben erhält, sind keine Betriebseinnahmen. Beim Einkauf von Umlaufvermögen wird in der Einnahmenüberschussrechnung nur die Betriebsausgabe[1] erfasst. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern wird die Betriebsausgabe im Wege der Abschreibung auf die Nutzungsdauer verteilt.[2] Der bestandsmäßige Zugang sowie der Abgang[3] von Maschinen, Handelswaren oder anderen Vermögenswerten wird nicht erfasst und damit erfolgsneutral behandelt.

 

Rz. 14

Dies führt bei der Einnahme von Sachwerten durch Tausch oder Vereinnahmung an Geldes statt zu einem buchtechnischen Problem der Einnahmenüberschussrechnung, die in ihrem Ursprung eine reine Geldrechnung ist. Der IV. Senat des BFH behilft sich in der Weise, dass er den Sachverhalt so behandelt, als hätte der Steuerpflichtige zunächst Geld vereinnahmt und mit diesem Geld dann die betreffende Sache erworben.[4]. Das heißt, es ergibt sich keine Gewinnauswirkung, da zugleich eine Betriebseinnahme und eine Betriebsausgabe erfasst werden.

Zum selben Ergebnis kommt man, wenn die Sacheinnahme nicht erfasst wird und auch hier erst bei der Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsgutes eine Gewinnauswirkung erzielt wird.[5]

Bei bilanzierenden Unternehmen hingegen wirken sich alle Bestandswertzugänge als Gewinnerhöhung aus und im Gegenzug dazu alle Bestandsabgänge bzw. Bestandsminderungen lt. Inventur als Gewinnminderung. Der Geschäftsvorfall des Einkaufs sowie des Verkaufs wirkt sich jeweils doppelt aus, wie es das System der doppelten Buchführung verlangt. Durch die Erfassung sowohl einer Betriebsausgabe[6] und einer Betriebseinnahme[7] ergibt sich in der Totalperiode der gleiche Gewinn wie bei der Einnahmenüberschussrechnung.

 

Rz. 15

Forderungen besitzen Geldeswert, stellen aber lediglich potenzielle Einnahmen i. S. d. § 4 Abs. 3 EStG dar.[8] Auch andere fiktive Einnahmen sind grundsätzlich keine Betriebseinnahmen, da niemand verpflichtet ist, aus seinem Vermögen Nutzungen zu ziehen.[9]

In der Bilanz wiederum werden gemäß dem Prinzip der periodengerechten Erfolgsermittlung realisierte Gewinne erfasst, wenn auch der Erlös noch nicht vereinnahmt ist.[10] Ein Gewinn gilt stets dann als realisiert, wenn seitens des leistenden Steuerpflichtigen die vertraglich vereinbarte Leistung erbracht ist.[11]

 

Rz. 16

Bloße Wertänderungen eines Wirtschaftsgutes sind mangels Zuflusses keine Einnahmen i. S. d. Einnahmenüberschussrechnung.[12] Die Wertsteigerung oder -minderung wirkt sich im Allgemeinen erst aus, wenn das Wirtschaftsgut veräußert, aus dem Betriebsvermögen entnommen oder der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird.

[1] Das ist in der Regel die Geldhingabe.
[3] Beim Verkauf bzw. bei der Entnahme.
[5] Analog zur Behandlung beispielsweise des Wareneinkaufs siehe oben; vgl. Tiedtke, Einkommensteuer- und Bilanzsteuerrecht, 1995, S. 429.
[6] Beim Einkauf: Hingabe von Geld oder geldwerten Gütern, beim Verkauf: Sachwertabgang.
[7] Beim Einkauf: Sachwertzugang, beim Verkauf: Verkaufserlös.
[9] Kanzler, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 4 EStG Rz. 560, Stand: 9/2020.

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