Spendenabzug - elektronische Zuwendungsbestätigung

Spenden von Unternehmern sind unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben zu buchen. Spenden Privatpersonen, dann dürfen diese stattdessen den Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuererklärung beanspruchen. Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen Schreiben die Voraussetzung zur Vorlage einer Spendenbescheinigung durch ein elektronisches Verfahren erläutert.

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zur Erteilung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) auf elektronischem Wege veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 6.2.2017, IV C 4 – S 2223/0012). Dieses BMF-Schreiben bietet Gelegenheit, diese neue Möglichkeit näher zu beleuchten.

Praxis-Hinweis: Wann die Spendenbescheinigung nicht vorgelegt werden muss

Steuerpflichtige können seit der gesetzlichen Neuregelung der Rechtslage zur Geltendmachung von Spenden den Spendenempfänger bevollmächtigen, die erforderlichen Daten direkt elektronisch an das Finanzamt zu übertragen. Die Vorlage einer Spendenbescheinigung entfällt dann.

Aufgrund der Voraussetzungen, die der Empfänger der Spende in diesen Fällen hat, dürfte von dieser Möglichkeit eher von solchen gemeinnützigen Organisationen Gebrauch gemacht werden, die Spenden in einem nicht unwesentlichen Umfang erhalten.

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass die Zuwendungsbestätigung auf einem elektronischen Wege an den Zuwendenden versandt wird. Dies erfordert allerdings nach der Verwaltungsanweisung R 10b 1 Abs. 4 EStR, dass dem Finanzamt die Verwendung eines Systems zur maschinellen Erstellung von Zuwendungsbestätigungen angezeigt wird. Diese Anzeige erfordert einige Bestätigungen seitens der gemeinnützigen Organisation und gilt nicht für Aufwands- oder Sachspenden. Aufgrund der Anforderungen wird auch diese Möglichkeit nur für größere Organisationen praktikabel sein. Für den Spender bedeutet diese Rechtslage unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens, dass er Zuwendungsbestätigungen auch mittels einer digitalen Übermittlung erhalten kann. Bei Zweifeln, ob die gemeinnützige Organisation die Anforderungen erfüllt, sollte er nachfragen. Eine Übersendung per Brief bleibt in jedem Fall weiterhin möglich.

Rechtliche Grundlagen

Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens hat eine Vielzahl von Änderungen mit sich gebracht, die allesamt das Besteuerungsverfahren wirtschaftlicher machen sollen.

Einer der vielen Aspekte ist dabei:

Bescheinigungen müssen nicht mehr in jedem Fall im Original an das Finanzamt versandt werden, damit diese im Veranlagungsverfahren anerkannt werden. Dies gilt auch für Zuwendungsbestätigungen über Spenden.

Die Neuregelung des § 50 Abs. 1 EStDV ermöglicht es hierbei dem Steuerpflichtigen, die Bestätigung nicht mehr vorlegen zu müssen. Es reicht aus, dass diese aufbewahrt und nach einer Aufforderung an das Finanzamt sendet. Dementsprechend besteht für den Steuerpflichtigen eine Aufbewahrungspflicht von einem Jahr.

Die andere Möglichkeit ist nach § 50 Abs. 2 EStDV: Der Steuerpflichtige ermächtigt den Spendenempfänger, die Bestätigung nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz und unter Berücksichtigung der Regelung des § 93c AO, der allgemein die Übermittlung von Daten durch Dritte betrifft, an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Ist dies geschehen, hat der Steuerpflichtige keinerlei Vorlage- oder Aufbewahrungspflicht.  

Zentrale Aussage des BMF-Schreibens

Das neue BMF-Schreiben trifft die Aussagen, dass zukünftig

  • Zuwendungsbestätigungen nicht mehr in jedem Fall zwingend per Post übermittelt werden müssen, auch wenn dies weiter möglich bleibt;
  • stattdessen solche Zuwendungsempfänger, die dem zuständigen Finanzamt die Nutzung eines Verfahrens zur maschinellen Erstellung von Bestätigungen angezeigt haben, die maschinell erstellten Zuwendungsbestätigungen auf elektronischem Wege an den Spender übermitteln können.

Wichtig ist, dass die maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung schreibgeschützt ist. Eine Bestätigung etwa im Word-Format dürfte deshalb nicht ausreichen.

Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:

Wann Kosten eines Geburtags als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen

 

Schlagworte zum Thema:  Spende, Betriebsausgaben, Sonderausgaben