Tz. 4a

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Als Reaktion auf den Bilanzbetrug-Skandal um das ehemalige DAX-Unternehmen Wirecard wurde Ende Juni 2020 der die DPR-Tätigkeit konstituierende Anerkennungsvertrag (vgl. Tz. 18) durch das Bundesjustizministerium zum Ende des Jahres 2021 ordentlich gekündigt. Mit dem Ziel, das am Kapitalmarkt verloren gegangene Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt dauerhaft zu stärken, legten das BMF und BMJV am 26.10.2020 einen gemeinsamen Referentenentwurf zur Stärkung der Finanzmarktintegrität vor (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Am 16.12.2020 folgte der Regierungsentwurf (FISG, BT-Drucks. 19/26966 v. 24.02.2021), der bezüglich des Enforcement weitestgehend unverändert zum Referentenentwurf ist. Gemäß diesem Entwurf bleibt das zweistufige Bilanzkontrollsystem vorbehaltlich des Abschlusses eines neuen Anerkennungsvertrags bestehen. Die wesentlichen Änderungen hinsichtlich des Enforcement laut Regierungsentwurf sind nachfolgend dargestellt:

  • Das Enforcement-Verfahren wird künftig ausschließlich im WpHG geregelt werden (Abschaffung der §§ 342b342e HGB; Einfügung u. a. der §§ 107a–107c WpHG).
  • Auf der ersten Stufe führt die Prüfstelle ausschließlich Stichprobenprüfungen durch (§§ 107a Abs. 4 Satz 1, 108 Abs. 1 WpHG-E). Verlangensprüfungen werden abgeschafft; Anlassprüfungen fallen exklusiv in die Zuständigkeit der BaFin.
  • Die BaFin erhält zusätzlich zu den bereits nach altem Recht existierenden Aufgriffsgründen die Möglichkeit, Stichprobenprüfungen bei Anhaltspunkten für eine fehlerhafte Rechnungslegung, an sich zu ziehen (§ 108 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 u. Satz 3 WpHG-E).
  • Die Berichtspflichten der DPR gegenüber der BaFin werden ausgeweitet (zB vierteljährlicher Sachstandsbericht zu allen anhängigen Prüfungen – § 107a Abs. 9 Satz 2 WpHG-E).
  • Die BaFin erhält ein unbegrenztes Einsichtsrecht in die Prüfungsunterlagen der Prüfstelle (§ 108 Abs. 3 Satz 2 WpHG-E).
  • Die BaFin hat festgestellte Fehler samt den wesentlichen Teilen der Begründung unverzüglich im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite bekannt zu machen (§ 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG-E). Soweit öffentliches Interesse besteht, kann die BaFin die Anordnung einer Prüfung, wesentliche Verfahrensschritte und im Laufe des Verfahrens gewonnene Erkenntnisse veröffentlichen (§ 107 Abs. 1 Satz 6 WpHG-E, § 107 Abs. 8 WpHG-E).
  • Aufgrund der Befreiung von Verschwiegenheitspflichten ist eine verstärkte Möglichkeit zum Informationsaustausch zwischen DPR, BaFin, APAS, BMF, BMJV und BMWi vorgesehen (§ 109a WpHG-E).
  • Die DPR erhält Auskunftsrechte gegenüber dem Aufsichtsrat und damit auch gegenüber dem Prüfungsausschuss (§ 107a Abs. 6 Satz 1 WpHG-E).

Das Gesetz soll noch in der laufenden 19. Legislaturperiode verabschiedet werden. Vgl. zu den geplanten Gesetzesänderungen ausführlich Gros/Velte, DK 2021, S. 68ff.; Hennrichs, DB 2021, S. 268ff.; Velte, WP Praxis 2021, S. 36ff.

 

Tz. 4b

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Bis zum 01.01.2016 fand das Enforcement auf die Finanzberichterstattung von Unternehmen Anwendung, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen waren. Dabei kam es nicht auf den Sitz des Unternehmens an, sondern auf die Zulassung seiner Wertpapiere zum regulierten Markt in Deutschland. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (BGBl. I Nr. 46 v. 25.11.2015) unterliegen hingegen Unternehmen dem Enforcement, die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren iSv. § 2 Abs. 1 WpHG die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat haben (sog. Herkunftsstaatsprinzip) (vgl. Tz. 52ff.). Im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie wurde weiterhin der Gegenstand von Enforcement-Prüfungen auf die (Konzern-)Zahlungsberichte erweitert (vgl. Tz. 58) und der zeitliche Anwendungsbereich des Enforcement auf die Finanzberichte des Vorjahres ausgedehnt (vgl. Tz. 62).

 

Tz. 4c

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Durch das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG; BGBl. I Nr. 23 v. 17.05.2016) wurde einerseits klargestellt, dass neben den Finanzberichten eines Unternehmens auch dessen Buchführung Prüfungsgegenstand sein kann (vgl. Tz. 58). Andererseits stellte es klar, dass ein bereits eingeleitetes Prüfverfahren auch nach Wegfall der Börsennotierung abgeschlossen werden kann. Damit können sowohl die DPR auf der ersten Enforcement-Stufe als auch die BaFin auf der zweiten Enforcement-Stufe ein Prüfverfahren auch dann fortführen und abschließen, wenn sich das Unternehmen zwischenzeitlich von der Börse zurückgezogen hat (vgl. Tz. 113). Die Neuordnung der Abschlussprüferaufsicht hatte zudem als Zuständigkeitsänderung zur Folge, dass bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer nicht mehr die Wirtschaftsprüferkammer (WPK), sondern die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch die DPR zu informieren ist (vgl. Tz. 117ff.). Die letztgenannte Gesetzesänderung wu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge