Tz. 112

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Entscheidet die Kammer, dass der Abschluss fehlerhaft ist, teilt sie das endgültige Prüfungsergebnis dem Unternehmen mit und bittet zugleich um Mitteilung, ob es mit dem Ergebnis einverstanden ist. Typischerweise weist die Feststellung einer fehlerhaften Rechnungslegung mehrere Einzelfehler auf (vgl. Tz. 135). Für Prüfverfahren, die mit der Feststellung einer fehlerhaften Rechnungslegung enden, stellt das OLG Frankfurt am Main klar, dass im Hinblick auf den geprüften Abschluss für sich genommen unwesentliche Verstöße in die Fehlerfeststellung mit aufgenommen werden müssen und damit Teil des Prüfungsergebnisses sind (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.01.2009, WpÜG 1 und 3/08, BB 2009, S. 436; zu den Leitsätzen vgl. Tz. 136).

Erklärt das Unternehmen sein Einverständnis, ist das Verfahren auf der ersten Stufe beendet. Die BaFin wird entsprechend informiert und das Verfahren wird von ihr im Verwaltungsverfahren mit der Entscheidung über die Anordnung einer Fehlerbekanntmachung fortgesetzt (vgl. Tz. 121ff.).

 

Tz. 113

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Stimmt das Unternehmen nicht zu, wird dies ebenfalls der BaFin mitgeteilt, die ihrerseits eine Prüfung einleitet, wobei die DPR ihr den Schriftverkehr zwischen DPR und Unternehmen zur Verfügung stellt.

Zu der ehemals streitigen Frage, ob ein Wegfall der Börsenzulassung vor dem Abschluss eines bereits eingeleiteten Prüfverfahrens durch die DPR oder die BaFin zur Einstellung des Verfahrens wegen des dann entfallenden Interesses des Kapitalmarktes an der Information über etwaige Rechnungslegungsfehler eines nicht mehr börsennotierten Unternehmens führt, hat sich das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 31.05.2012 geäußert. Danach soll die Fortführung des Verfahrens "in Ausnahmefällen gleichwohl in Betracht kommen, wenn das Verfahren bereits weiter fortgeschritten ist und sich aus dem zusätzlichen Gesetzeszweck der Prävention weiterhin ein Informationsinteresse des Kapitalmarktes ergibt" (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 31.05.2012, WpÜG 2 und 3/12, DB 2012, S. 1978ff., zu den Leitzsätzen vgl. Tz. 136). Dies ist dann der Fall, wenn die Aktionäre des betroffenen Unternehmens aufgrund des Delisting zwar kein Interesse mehr an einer etwaigen Fehlerveröffentlichung haben, diese jedoch für andere börsennotierte Unternehmen zur Vermeidung vergleichbarer Fehler weiterhin von Bedeutung ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 31.05.2012, WpÜG 2 und 3/12, DB 2012, S. 1978ff.). Diesen Beschluss nahm der Gesetzgeber zum Anlass, im AReG in § 342b Abs. 2 Satz 7 HGB bzw. § 107 Abs. 1 Satz 7 WpHG klarzustellen, dass eine Prüfung trotz Wegfalls der Börsenzulassung insbesondere dann fortgesetzt werden kann, wenn ein öffentliches Interesse an der Bekanntmachung der im Rahmen der Prüfung festgestellten Fehler besteht (vgl. Begr.RegE AReG, BT-Drucks. Nr. 18/7219, S. 54). Entscheidend ist nur, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens börsennotiert ist. Fällt die Börsennotierung im Laufe eines Prüfverfahrens weg, kann die DPR dennoch ein bereits eingeleitetes Prüfverfahren – ggf. mit Fehlerfeststellung – abschließen. Ebenso kann die BaFin, wenn das Unternehmen auf der ersten Enforcement-Stufe die Mitwirkung verweigert bzw. der DPR-Fehlerfeststellung nicht zustimmt, auf der zweiten Enforcement-Stufe das Prüfverfahren einleiten und abschließen.

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