Tz. 117

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Die DPR trifft bestimmte Mitteilungspflichten nach Maßgabe von § 342b Abs. 8 HGB. Diese Pflichten bestehen gegenüber

  • der Staatsanwaltschaft und
  • der APAS.
 

Tz. 118

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Voraussetzung für die Mitteilungspflicht gegenüber der Staatsanwaltschaft ist, dass die DPR bei ihrer Tätigkeit auf Tatsachen stößt, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung des Unternehmens begründen. Zu solchen Mitteilungen kam es bisher nur in wenigen Fällen, da die DPR nur dann Strafanzeige erstattet, wenn auch eine Indikation für vorsätzliches Handeln vorliegt.

 

Tz. 119

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Die APAS ist über Tatsachen zu informieren, die auf das Vorliegen einer Berufsrechtsverletzung durch den Abschlussprüfer des durch die DPR geprüften Unternehmens hinweisen. Diese Voraussetzung sieht die DPR als gegeben an, wenn ein geprüfter und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk versehener Abschluss von ihr als fehlerhaft bewertet wurde. Die DPR stellt der APAS auch ihre Unterlagen zur Verfügung, soweit dies erforderlich ist, um die Gründe für die Fehlerfeststellung der DPR nachvollziehen zu können (§ 66c Abs. 1 Satz 3 WPO). Auch die APAS darf der Prüfstelle vertrauliche Informationen übermitteln, soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen (§ 66c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 WPO). Die Tatsache, dass nahezu jede Fehlerfeststellung für den betroffenen Abschlussprüfer ein berufsrechtliches Verfahren zur Folge hat, dürfte eine der wirksamsten Maßnahmen darstellen, Fehlern bei der Abschlusserstellung vorzubeugen.

 

Tz. 120

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Bei fehlerhaften Abschlüssen ausländischer Unternehmen erfolgt eine vergleichbare Meldung an die jeweiligen ausländischen Berufsaufsichtsinstitutionen nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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