Dienstunfall: Gesundheitsschaden nach einer Corona-Impfung

Eine Corona-Impfung kann nach Auftreten eines Körperschadens bei einer Lehrerin nicht als Dienstunfall anerkannt werden, auch wenn die Beamtin sich nach ihrer Einordnung in die Priorisierungsgruppe II der Impfung unterzogen hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Fall: Beschwerden nach Impfung

Die an einer Grundschule tätige Lehrkraft ließ sich infolge ihrer Einstufung in die Priorisierungsgruppe II im Frühjahr 2021 im Impfzentrum einer Stadt gegen COVID-19 impfen. Unmittelbar danach traten diverse körperliche Beschwerden und Einschränkungen auf. Ende 2021 beantragte die Beamtin die Anerkennung ihres Impfschadens als Dienstunfall. Das beklagte Land Rheinland-Pfalz lehnte den Antrag unter Hinweis darauf ab, dass es der COVID-19-Impfung an einem dienstlichen Zusammenhang fehle. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens blieb nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts auch die Klage ohne Erfolg.

VG Mainz: Kein Zusammenhang mit dem Dienst feststellbar

Die Impfung stelle – so das VG Mainz in seinem Urteil vom 12.5.2023 (Az. 4 K 573/22.MZ) - keinen Dienstunfall dar.

Es fehle bereits an dem notwendigen engen Zusammenhang der Impfung mit dem Dienst der Klägerin in der Schule. Das Impfzentrum der Stadt, welches die Impfung vorgenommen habe, stehe weder organisatorisch noch materiell in der Verantwortung des Dienstherrn der Klägerin. Zwar sei die Beamtin dort während ihrer Dienstzeit geimpft worden und dabei im Besitz einer Bescheinigung gewesen, um ihre Zugehörigkeit zur Priorisierungsgruppe II nachweisen zu können. Damit sei die Impfung jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Dienstherrn erfolgt. Die Bescheinigung über die Priorisierung stelle keine Anordnung zur Impfung dar. Sie zeige lediglich auf, dass Grundschullehrer wegen ihrer Tätigkeit in der Schule zu den Personen zählten, die mit hoher Priorität Anspruch auf die Schutzimpfung gehabt hätten.

Das auch dienstliche Interesse an einer schnellstmöglichen Impfung habe aber nicht das private Interesse der Klägerin an einem Impfschutz überwogen, das auch in weiten Teilen der Bevölkerung vorhanden gewesen sei.

Die Motivation der Klägerin, sich in beruflicher Vorbildfunktion und zur besseren Bewältigung des Schulbetriebs in der Corona-Phase impfen zu lassen, könne den formellen und materiellen Dienstbezug ebenfalls nicht herstellen.

Vor diesem Hintergrund bedürfe es auch keiner Entscheidung darüber, ob zwischen der Impfung als Unfallereignis und der Erkrankung der Klägerin auch der erforderliche Kausalzusammenhang gegeben sei.

Wichtig für die Praxis

Der Beantwortung der interessanten Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung geht das VG Mainz hier aus dem Weg. Wenn bereits die dienstliche Veranlassung der Impfung nicht nachweisbar ist, so könne es auch nicht zu einem Dienstunfall kommen. Selbst übereinstimmende Interessen an einer Impfung, die das Gericht wohl erkennt, würden nicht für die Bejahung eines solchen Zusammenhangs ausreichen. Das VG macht hier deutlich, wie hoch die Hürden sind, wenn es bei einem Impfschaden darum geht, einen Dienstunfall nachzuweisen: Ohne eine klare und eindeutige Anweisung des Dienstherrn, an einer Impfung teilnehmen zu müssen, wird das nicht möglich sein.