Nicht nur Kür, sondern Pflicht

Gesundheit ist nach der Definition der WHO ein Zustand des körperlichen, geistigen, sozialen und beruflichen Wohlergehens. Es handelt sich um einen subjektiven Zustand, der im Arbeitsleben verbunden ist mit der Wahrnehmung der Arbeitsbedingungen, die als gesundheitsförderlich oder -belastend empfunden werden können. Schon wegen der zunehmend älter werdenden Belegschaft sollte der Arbeitgeber also ein hohes Eigeninteresse an der gesundheitsförderlichen Gestaltung der Arbeitsbedingungen haben.

Im Zeitalter des Fachkräftemangels werden die Beschäftigten mit ihrer Arbeitskraft wertvoller denn je und sollen aktiviert werden, so lange wie möglich zu arbeiten.

Die gesundheitsförderliche Gestaltung der Arbeitsumgebung ist aber nicht nur vom guten Willen des Managements abhängig oder der derzeitigen Verfassung des Arbeitsmarktes geschuldet, sondern in erster Linie gesetzliche Pflicht. Exemplarisch sei hier auf die Vorschriften des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit verwiesen, z. B. Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die Unfallverhütungsvorschriften. Als ein zentrales Instrument des Arbeitsschutzes sieht § 5 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber zum Erkennen und Verringern von physischen und psychischen Belastungen am Arbeitsplatz vor.

Das reicht aber längst nicht mehr aus, weil wir in den letzten Jahren einen deutlichen Anstieg der psychischen Erkrankungen feststellen. Psychische Belastungen sind nach der DIN ISO 10075 Faktoren, die von außen auf einen Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken. Die psychische Gesundheit ermöglicht den Beschäftigten, das Leben zu genießen und gleichzeitig Enttäuschungen und Unglück im privaten und beruflichen Alltag zu überwinden.

Achtung: Hohe Priorität für das Thema psychische Belastungen

Es wird deutlich, dass die Unternehmen gut beraten sind, der ganzheitlichen Gesundheitsförderung –also auch unter Berücksichtigung psychischer Belastungen – einen hohen Stellenwert einzuräumen.