Kurzbeschreibung

Checkliste zur Prüfung, ob ein wirksamer Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht.

Vorbemerkung

Ein Teilzeitarbeitsverhältnis liegt vor, wenn nach dem Arbeitsvertrag die regelmäßige Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, ist ein Teilzeitarbeitsverhältnis dann anzunehmen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt (§ 2 TzBfG). Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Das gilt auch für einen Teilzeitbeschäftigten, der eine Verringerung seiner Arbeitszeit wünscht. Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht aber nur gegenüber Arbeitgebern, die in ihrem Unternehmen - unabhängig von der Zahl der Auszubildenden - in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen.

Seit dem 1.1.2019 besteht für Arbeitnehmer unter den besonderen Voraussetzungen des § 9a TzBfG die Möglichkeit, befristet in Teilzeit zu gehen und im Anschluss wieder zu ihrer vorherigen Arbeitszeit zurückzukehren (Brückenteilzeit).

Wirksamkeit eines Anspruchs auf unbefristete Teilzeit nach dem TzBfG

  Check OK Bemerkung
1) Sonderregelung Der Anspruch auf Teilzeit ergibt sich nicht aus einer Sonderregelung, aus Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. In diesen Fällen sind die dort genannten Voraussetzungen zu prüfen.    
2) Elternzeit Der Arbeitnehmer befindet sich nicht in Elternzeit. Für diesen Anspruch bestehen besondere Voraussetzungen (§ 15 BEEG).    
3) Wartezeit Der Arbeitnehmer ist seit mehr als 6 Monaten im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Elternzeit zählt als Zeit der Betriebszugehörigkeit.    
4) Größe des Arbeitnehmers Das Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Personen (Teilzeit- wie Vollzeitbeschäftigte) in seinem Betrieb. Auszubildende werden nicht mitgerechnet (§ 8 Abs. 7 TzBfG).    
5) Unbefristete Teilzeit Der Antrag auf Teilzeit ist nicht befristet. Für die Brückenteilzeit gelten besondere Voraussetzungen.    
6) Frist des Antrags Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit wurde spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn des Teilzeitverhältnisses gestellt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG).    
7) Form des Antrags Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit wurde in Textform gestellt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG; § 126 BGB). Der Umfang der Verringerung muss, die gewünschte Verteilung soll im Antrag angeben werden.    
8) Sperrfrist In den letzten 2 Jahren wurde kein Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit gestellt (§ 8 Abs. 6 TzBfG).    
9) Betriebliche Gründe Dem Antrag des Arbeitnehmers stehen keine betrieblichen Gründe entgegen, die etwa die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen (§ 8 Abs. 4 TzBfG).    

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