Check OK Bemerkung
1) Sonderregelung Der Anspruch auf Teilzeit ergibt sich nicht aus einer Sonderregelung, aus Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. In diesen Fällen sind die dort genannten Voraussetzungen zu prüfen.    
2) Elternzeit Der Arbeitnehmer befindet sich nicht in Elternzeit. Für diesen Anspruch bestehen besondere Voraussetzungen (§ 15 BEEG).    
3) Wartezeit Der Arbeitnehmer ist seit mehr als 6 Monaten im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Elternzeit zählt als Zeit der Betriebszugehörigkeit.    
4) Größe des Arbeitnehmers Das Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Personen (Teilzeit- wie Vollzeitbeschäftigte) in seinem Betrieb. Auszubildende werden nicht mitgerechnet (§ 8 Abs. 7 TzBfG).    
5) Unbefristete Teilzeit Der Antrag auf Teilzeit ist nicht befristet. Für die Brückenteilzeit gelten besondere Voraussetzungen.    
6) Frist des Antrags Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit wurde spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn des Teilzeitverhältnisses gestellt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG).    
7) Form des Antrags Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit wurde in Textform gestellt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG; § 126 BGB). Der Umfang der Verringerung muss, die gewünschte Verteilung soll im Antrag angeben werden.    
8) Sperrfrist In den letzten 2 Jahren wurde kein Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit gestellt (§ 8 Abs. 6 TzBfG).    
9) Betriebliche Gründe Dem Antrag des Arbeitnehmers stehen keine betrieblichen Gründe entgegen, die etwa die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen (§ 8 Abs. 4 TzBfG).    

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