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Check | OK | Bemerkung | ||
---|---|---|---|---|
1) | Sonderregelung | Der Anspruch auf Teilzeit ergibt sich nicht aus einer Sonderregelung, aus Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. In diesen Fällen sind die dort genannten Voraussetzungen zu prüfen. | ||
2) | Elternzeit | Der Arbeitnehmer befindet sich nicht in Elternzeit. Für diesen Anspruch bestehen besondere Voraussetzungen (§ 15 BEEG). | ||
3) | Wartezeit | Der Arbeitnehmer ist seit mehr als 6 Monaten im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Elternzeit zählt als Zeit der Betriebszugehörigkeit. | ||
4) | Größe des Arbeitnehmers | Das Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Personen (Teilzeit- wie Vollzeitbeschäftigte) in seinem Betrieb. Auszubildende werden nicht mitgerechnet (§ 8 Abs. 7 TzBfG). | ||
5) | Unbefristete Teilzeit | Der Antrag auf Teilzeit ist nicht befristet. Für die Brückenteilzeit gelten besondere Voraussetzungen. | ||
6) | Frist des Antrags | Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit wurde spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn des Teilzeitverhältnisses gestellt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). | ||
7) | Form des Antrags | Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit wurde in Textform gestellt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG; § 126 BGB). Der Umfang der Verringerung muss, die gewünschte Verteilung soll im Antrag angeben werden. | ||
8) | Sperrfrist | In den letzten 2 Jahren wurde kein Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit gestellt (§ 8 Abs. 6 TzBfG). | ||
9) | Betriebliche Gründe | Dem Antrag des Arbeitnehmers stehen keine betrieblichen Gründe entgegen, die etwa die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen (§ 8 Abs. 4 TzBfG). |
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