Soweit sich die betreffenden Angaben nicht aus der Buchführung ergeben, müssen Aufzeichnungen über die Wirtschaftsgüter geführt werden, deren Anschaffungskosten über 250 EUR liegen. Das heißt, dass für Wirtschaftsgüter bis 250 EUR netto keine Aufzeichnungen über die Anschaffung erforderlich sind. Die Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter bis 250 EUR netto können dann sofort auf das Aufwandskonto gebucht werden ("Sofortabschreibung geringwertige Wirtschaftsgüter" 4855 beim SKR 03 bzw. 6260 beim SKR 04). Dabei spielt es keine Rolle, ob § 6 Abs. 2 EStG oder § 6 Abs. 2a EStG zur Anwendung kommt.

 

Kontierungs-Praxis-Fazit:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 250 EUR können immer, also auch bei Anwendung der Poolabschreibung, zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden.
  • In diesem Fall sind Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR, aber nicht mehr als 1.000 EUR, in einen Sammelposten einzustellen.
  • Anstelle des Sammelpostens können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 EUR netto als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden.
  • Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut und Poolabschreibung beim Sammelposten schließen sich aus und dürfen nicht parallel angewendet werden.

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