Zur Frage von Ausfuhrgenehmigungen für bestimmte Waren bzw. in bestimmte Länder ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA zuständig.[1]
Daneben gibt es nach den Meldebestimmungen der § 67 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für den Teilnehmer im Außenwirtschaftsverkehr die grundsätzliche Verpflichtung, die mit Gebietsfremden (Firmen oder Personen im Ausland) ausgetauschten Zahlungen elektronisch der zuständigen Landeszentralbank anzuzeigen. Ausnahmen gibt es u. a. bei Beträgen unter 12.500 EUR. Ihre Hausbank hat Sie im gegebenen Fall darauf hinzuweisen und zu informieren.[2] Für eingehende Zahlungen wird das (monatliche) Formular Z4 verwendet.
Abb. 7: Meldung Außenwirtschaftsverkehr
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen