Soweit durch einen Werkvertrag Individualsoftware für einen bestimmten Auftraggeber erstellt und an diesen veräußert wird, ist sie beim Programmierer im Umlaufvermögen zu aktivieren. Selbst erstellte Software, an der nur Lizenzen veräußert werden (zeitliches Nutzungsrecht an der Software), stellt hingegen Anlagevermögen dar.

Handelsrechtlich besteht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens grundsätzlich ein Bilanzierungswahlrecht.[1] Handelt es sich hingegen um selbsterstellte Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände, gilt auch handelsrechtlich ein ausdrückliches Aktivierungsverbot. Steuerrechtlich besteht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ein ausnahmsloses, striktes Aktivierungsverbot.[2]

 
Praxis-Beispiel

Selbst erstellte Software als Anlagevermögen eines Softwareunternehmens

Ein Softwareunternehmen entwickelt eine Standardsoftware und überlässt diese anschließend verschiedenen Kunden zur Nutzung gegen eine Lizenzgebühr; das Vollrecht an der Software verbleibt beim Softwareunternehmer.

Ergebnis: Eine Zuordnung zum Umlaufvermögen kommt nicht in Betracht, weil die Einräumung bloßer Nutzungsrechte nichts daran ändert, dass das Vollrecht an der Software dem Entwickler verbleibt, der es (urheberrechtlich geschützt) entwickelt hat und daher dauerhaft seinem Geschäftsbetrieb dient. Die Software stellt somit für den Softwareunternehmer Anlagevermögen dar.

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