Fachbeiträge & Kommentare zu Zinsen

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.4.2 Besonderheiten bei Personengesellschaften

Rz. 144 Bei Personengesellschaften tritt gemäß § 5a Abs. 4a Satz 1 EStG für Zwecke der Anwendung des § 5a EStG die Gesellschaft an die Stelle des Steuerpflichtigen. Sowohl der Antrag als auch seine Rücknahme sowie die Verwirklichung der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 5a EStG können nur einheitlich durch und für die Gesellschaft, nicht aber durch bzw. für die einzelnen Mit...mehr

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Jansen, SGB IV § 18a Art de... / 2.4 Begriff des Vermögenseinkommens (Abs. 4)

Rz. 28 Abs. 4 definiert, welche Einkommensarten als Vermögenseinkommen i. S. v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gelten, und lehnt sich insoweit im Wesentlichen an die Regelungen des Einkommensteuerrechts – §§ 20ff. EStG – an (BT-Drs. 14/4595 S. 143). Die Einnahmen/Ausgaben sowie Gewinne/Verluste aus den in Abs. 4 Nr. 1 bis 3 genannten Einkommensarten (Kapitalvermögen, Versicherungen, Ver...mehr

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Jansen, SGB IV § 18a Art de... / 2.4.1 Einnahmen aus Kapitalvermögen und Versicherungen (Abs. 4 Nr. 1)

Rz. 29 Zu den in § 20 EStG abschließend genannten Einkünften aus Kapitalvermögen (hierfür gilt die Anlage KAP zur Einkommensteuerklärung), die grundsätzlich zu den laufenden Einnahmen i. S. v. § 18b Abs. 2 Satz 5 HS 1 gehören, zählen insbesondere Gewinnanteile (Dividende) und sonstige Bezüge aus Aktien, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- u...mehr

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Jansen, SGB IV § 18a Art de... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die am 1.1.1986 in Kraft getretene Vorschrift (eingefügt durch das Hinterbliebenen- und Erziehungszeiten-Gesetz – HEZG v. 11.7.1985, BGBl. I S. 1450) ist seit 2001 wie folgt geändert worden: ab 1.1.2002 durch Art. 3 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403): Abs. 1 wurde auf sämtliche Einkommensarten mit Ausnahme der meisten steuerfreien...mehr

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Offene Handelsgesellschaft:... / 2.4 Ermittlung der Einkünfte

Die Stellung als Mitunternehmer wirkt sich entscheidend auf die Ermittlung der steuerlichen Einkünfte der OHG aus. Zusätzlich zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften[1] ist zu beachten, dass die sog. Sondervergütungen an Gesellschafter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten.[2] Zu den Sondervergütungen gehören die Entlohnung für erbrachte Arbeitsleistungen, die Miet...mehr

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Verfahrensrecht und Verzins... / 5. Verzinsung des Anspruchs auf Rückzahlung einer Forschungszulage

Der Anspruch auf Rückzahlung einer Forschungszulage ist nach Maßgabe der §§ 238 und 239 AO vom Tag der Anrechnung der Forschungszulage an zu verzinsen, wenn der Forschungszulagenbescheid i.S.v. § 10 FZulG aufgehoben oder zuungunsten der anspruchsberechtigten Person geändert worden ist (vgl. § 11 S. 1 FZulG). Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem der geänderte Forsc...mehr

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Verfahrensrecht und Verzins... / 8. Verzinsung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer

Zu beurteilen ist, ob der Anspruch auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu verzinsen ist, wenn nach erstmaliger Festsetzung einer Forschungszulage zu einem späteren Zeitpunkt der Forschungszulagenbescheid und daraufhin auch die Anrechnung im Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid zuungunsten der anspruchsberechtigten Person geändert worden ist. Sofern die Festsetzun...mehr

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Verfahrensrecht und Verzins... / 6. Anrechnung der Forschungszulage auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer

Verhältnis der Forschungszulagenbescheid zum Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah in § 9 FZulG-E eine direkte Auszahlung der Forschungszulage vor (vgl. BT-Drucks. 19/10940, 10). Nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung führte die Ausgestaltung der Forschungszul...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4.5 Festsetzung und Fälligkeit der Zinsen

Rz. 30 Über den Verzicht entscheidet die Finanzbehörde aufgrund eines Antrags oder von Amts wegen. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung (dazu Rz. 21). Die Entscheidung über den Zinsverzicht kann bereits zusammen mit dem Zinsbescheid getroffen werden. Da dieser schon vor dem Beginn des Zinslaufs ergehen kann und in der Praxis meist mit dem Stundungsverwaltungsakt v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4.5.1 Anrechnung der Zinsen (Abs. 3)

Rz. 37 Nach Abs. 3 i. d. F. des StMBG v. 21.12.1993 sind Zinsen nach § 233a AO auf die Stundungszinsen für denselben Zeitraum anzurechnen. Damit werden die Folgen einer Überschneidung der beiden Zinsvorschriften beseitigt. Wegen der hier nicht passenden, verunglückten Inkrafttretensvorschrift des Art. 97 § 15 Abs. 6 EGAO, die die Anrechnungsregelung offensichtlich übersehen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.5 Berechnung und Festsetzung der Zinsen

Rz. 15 Für die Höhe, die Berechnung und die Festsetzung der Stundungszinsen gelten die §§ 238, 239 AO. Die Zinsen betragen ½ v. H. für den vollen Monat; angefangene Monate bleiben außer Betracht. Sie sind für jeden gestundeten Anspruch (Einzelforderung, ggf. einzelne Vorauszahlungsbeträge) gesondert zu berechnen. Dabei ist nach § 238 Abs. 2 AO der Gesamtbetrag jeder Steuerar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.2.4 Berücksichtigung anderer Zinsen (Abs. 3 S. 2)

5.2.4.1 Säumniszuschläge, Stundung, Aussetzung der Vollziehung Rz. 48 Eine Verzinsung nach § 235 Abs. 4 AO scheidet für die Zeiten aus, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist. Die Gewährung einer Zahlungsfrist nach § 371 Abs. 3 AO im Fall der Selbstanzeige schließt dagegen für ihre Laufzeit Hinterziehungszinsen nicht au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 7 Verfahren

Rz. 43 Für die Festsetzung der Zinsen, die ohne Antrag von Amts wegen durchzuführen ist, gelten nach § 239 Abs. 1 S. 1 AO die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend. Die Entscheidung über die Zinsen ist getrennt von der zugrundeliegenden Entscheidung über die Herabsetzung der festgesetzten Steuer (bzw. Vergütung) zu treffen. Schon wegen des noch nicht feststehenden ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5 Anrechnung von Erstattungszinsen nach § 233a (Abs. 4)

Rz. 41 Durch Abs. 4 soll eine Doppelverzinsung mit Zinsen nach § 233a AO dadurch unterbunden werden, dass für denselben Zeitraum anfallende Zinsen nach § 233a AO auf die Zinsen nach § 236 AO anzurechnen sind. Der Erstattungszinsbescheid ist insoweit Grundlagenbescheid für den Prozesszinsbescheid.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4.1 Allgemeines

Rz. 21 Wenn die Erhebung der Zinsen nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre, kann gem. § 234 Abs. 2 AO ganz oder teilweise auf die Zinsen verzichtet werden. Diese Regelung ist lex specialis zur Regelung des § 227 AO.[1] Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den Grenzen des § 102 FGO gerichtlich nachprüfbar ist.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Inhalt

Rz. 1 § 234 AO ordnet für die Dauer einer gewährten Stundung deren Verzinsung an. Bei Nichttilgung trotz Fälligkeit werden Säumniszuschläge verwirkt.[1] Unter Umständen kommt ein Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht.[2] Zinsen werden erhoben für die Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.[3] Dies gilt trotz des insoweit nicht ganz eindeutigen Wortlauts de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 235 AO regelt in Anlehnung an den früheren § 4a StSäumG die Verzinsung hinterzogener Steuern. Insoweit sind die Begründung der Zinspflicht und die Entstehung der einzelnen Zinsbeträge zu unterscheiden. Anders als etwa die Zinsen im Zusammenhang mit Rechtsbehelfsverfahren[1] wird die Zinspflicht selbst bereits mit der Hinterziehung, also vor oder gleichzeitig mit dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift war bis zum Wirksamwerden des durch das SteuerreformG 1990 für die Vollverzinsung eingefügten § 233a AO die einzige Regelung, die für einen sehr beschränkten Bereich Erstattungszinsen gewährte. § 236 AO sieht für den Fall eines gerichtlichen Rechtsstreites einen (Teil-)Ausgleich für den Zinsverlust vor, den der im Ergebnis obsiegende Betroffene in der Ze...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 7 Verfahren

Rz. 51 Die Hinterziehungszinsen, die 0,5 v. H. für jeden vollen Monat betragen, werden durch Zinsbescheid festgesetzt.[1] In diesem Verfahren ist auch festzustellen, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung gegeben sind. Ggf. kann Anfechtungsklage beim FG erhoben werden. Beruhen die Steuernachforderungen z. B. bei der ESt auf Hinterziehungsh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.2.4.1 Säumniszuschläge, Stundung, Aussetzung der Vollziehung

Rz. 48 Eine Verzinsung nach § 235 Abs. 4 AO scheidet für die Zeiten aus, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist. Die Gewährung einer Zahlungsfrist nach § 371 Abs. 3 AO im Fall der Selbstanzeige schließt dagegen für ihre Laufzeit Hinterziehungszinsen nicht aus. Sie ist keine steuerliche Frist und führt auch nicht zu kon...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4.4 Vorzeitige Zahlung

Rz. 28 Zahlt der Steuerschuldner den gestundeten Betrag ganz oder teilweise vorzeitig, so entfallen die Stundungszinsen nicht ipso iure. Sie werden für die gewährte Stundung, nicht für die in Anspruch genommene erhoben (vgl. Rz. 8 f.). § 234 Abs. 1 AO weicht hierin bewusst von den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts ab. Grundsätzlich entfällt die Zinspflicht nur, wenn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4.2 Sachliche Billigkeitsgründe

Rz. 23 Sachliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn der Stpfl. zwar den Tatbestand des § 234 AO erfüllt, jedoch die Einziehung der Zinsen dem Zweck der § 234 AO widerspricht oder mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen unvereinbar ist.[1] Allein ist der Umstand der vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung reicht nicht aus.[2] Rz. 24 Von einer unbilligen Härte kann jed...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Feststellung im Besteuerungsverfahren

Rz. 22 Über das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Straftat entscheidet die für die Verwaltung der Steuer und der Zinsen zuständige Finanzbehörde nach steuerlichen Grundsätzen und Regeln. Der strafrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" gilt nicht auf der Grundlage der Prüfung nach der StPO, sondern nach der AO und FGO. Damit gilt die steuerliche Fe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4.3 Persönliche Billigkeitsgründe

Rz. 26 Persönliche Billigkeitsgründe sind solche, deren Ursachen in der persönlichen Sphäre des Stpfl. liegen. Hier kommt ein Zinsverzicht in den Fällen in Betracht, in denen die zeitweilige Zahlungsunfähigkeit (Stundungsvoraussetzung) auf besonders misslichen, von ihm nicht beeinflussbaren Umständen beim Stpfl. beruhen, Das kann z. B. gelten bei Krankheit, Naturkatastrophe,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Zinsschuldner

Rz. 13 Zinsschuldner ist der Zahlungspflichtige, dem die Stundung gewährt worden ist. Das ist regelmäßig der Schuldner des gestundeten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis. Auch der Haftungsschuldner ist Zinsschuldner, wenn die festgesetzte Haftungsschuld gestundet wurde. Bei Gesamtschuldverhältnissen ist jeder Gesamtschuldner zunächst für sich zu betrachten.[1] Stundung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.4.3 Zinshöhe

Rz. 29 Zinshöhe und -berechnung ergeben sich aus § 238 AO. Sie betragen für den vollen Monat ab Beginn des Zinslaufs 0,5 v. H. Der zu verzinsende Betrag wird pro Steuerart auf 50 EUR abgerundet. Zinsen unter 10 EUR werden gem. § 239 Abs. 2 S. 2 AO nicht festgesetzt. Auf die Erl. zu § 238 AO wird verwiesen. Zu Zweifeln ab der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.4.4 Zinsgläubiger

Rz. 30 Gläubiger des Zinsanspruchs kann nur ein unmittelbar vom Rechtsbehelfsverfahren Betroffene sein.[1] Das ist nicht nur eine Person, die Beteiligter am Rechtsstreit war. In den Fällen der Folgewirkung nach § 236 Abs. 2 Nr. 2 AO, also der Herabsetzung aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über einen Grundlagenbescheid oder eines den Rechtsstreit erled...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 6 Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Steuerbescheids (Abs. 5)

Rz. 42 Nach Abs. 5 – diese Regelung gilt für Änderungen, Aufhebungen und Berichtigungen gem. § 129 AO nach dem 29.12.1993 – bleibt ein Zinsbescheid unverändert bestehen, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt wird. Spätere, nach dem Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens liegende Änderungen der Ste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Vollendete Steuerhinterziehung

Rz. 15 Hinterzogen sind Steuern, wenn der Tatbestand des § 370 AO erfüllt ist, die Tat rechtswidrig und vorsätzlich schuldhaft begangen worden ist. Es müssen also zunächst die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung vorliegen.[1] Die Tat ist rechtswidrig, wenn für die in § 370 AO aufgezählten Handlungen oder Unterlassungen kein Rechtfertigungsgru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Zinslauf

Rz. 7 Hinsichtlich des Zinslaufs stellen die Stundungszinsen auf die Dauer der gewährten Stundung ab. Diese Sollverzinsung weicht wie die Verzinsung nach § 233a AO von der sonst in der AO üblichen Ist-Verzinsung ab. Sie ist wegen des mit der Verzinsung in diesen Fällen sonst verbundenen Verwaltungsaufwandes vorgesehen, der auch bei Überschreitung des Mindestbetrags für die F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.4.2 Zinslauf

Rz. 27 Zinsen sind vom Tag der Rechtshängigkeit[1] bis zum Tag der Auszahlung des Erstattungs- oder Vergütungsbetrages zu zahlen. Der Tag des Rechtshängig Werdens und der Auszahlung sind für die Zinsdauer mitzuzählen.[2] Wird die Klage innerhalb der Rechtsbehelfsfrist bei der beklagten Behörde angebracht, so ist sie zwar gem. § 47 Abs. 2 u. 3 FGO fristgemäß eingelegt, aber no...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Herabsetzung der festgesetzten Steuer – Gewährung einer Steuervergütung

Rz. 11 Durch Herabsetzung einer festgesetzten Steuer muss sich ein Steuererstattungsanspruch ergeben haben oder es muss eine Steuervergütung gewährt worden sein. Eine Steuer ist eine Geldleistung i. S. d. § 3 Abs. 1 AO . Einfuhr- und Ausfuhrabgeben (unter Einschluss der Zölle) sind gem. § 3 Abs. 3 AO ebenfalls Steuern und unterfallen § 236 AO. Landesrechtlich geregelte Steuern...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / IV. Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger

Geltung der gleichen Grundsätze: Die Ausführungen unter III. sollten auch dann gelten, wenn der Leistungsempfänger mit der Rechnung des Leistenden keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Es erfolgt dann zwar keine Belastung der wirtschaftlichen Tätigkeiten mit Zinsen gem. § 233a ff. AO, der Leistungsempfänger ist aber gleichwohl wirtschaftlich belastet. Wirtschaftliche B...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / 6. (Wieder-)Herstellung der Neutralität durch Rückwirkung

Rückwirkung der Steuerkorrektur: Hält man also entgegen den unionsrechtlichen Bedenken die Verzinsung für anwendbar und den Leistungsempfänger entgegen dem Wortlaut des § 14c Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG [56] für verpflichtet, den zurückzuzahlenden Vorsteuerbetrag zu verzinsen, lässt sich der Neutralitätsgrundsatz dadurch wiederherstellen, dass auch die Rückwirkung der Rech...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / b) Begründung des EuGH

Vollständige Entlastung ...: So führte der EuGH im Senatex-Urteil als wesentliches Argument für die Rückwirkung der Korrektur an, dass der Gleichlauf von Steuerzahlung durch den Leistenden und Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gewährleisten soll, dass der Unternehmer (hier: Leistungsempfänger) vollständig von der im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten gesch...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / 5. Erlass

Voraussetzungen eines Erlasses: Es wird auch vertreten, die gegen den Leistungsempfänger festzusetzenden Zinsen seien wegen eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot zu erlassen.[50] Hierbei stellt sich allerdings die Frage, ob eine sachliche Unbilligkeit i.S.d. §§ 163, 227 AO i.V.m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO vorliegt, d.h. ob die Festsetzung der Zinsen zwar dem Wortlaut des Gese...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / 1. Verstoß gegen die Neutralität

Zeitpunkt im Prinzip irrelevant: Diskutiert wird insbesondere, ob die Berichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG auf den Zeitpunkt der Ausstellung der jeweiligen Rechnung zurückwirkt. Zwar ist es für die Berichtigung des Steuerbetrags im Prinzip ohne Bedeutung, auf welchen Zeitpunkt die Korrektur erfolgt. Relevant ist lediglich, dass sie erfolgt. Problem Zinsen: Der Zeitpunkt...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / 2. Kein Verstoß bei Nichtanwendung der Verzinsung

Generelle Vollverzinsung unionsrechtswidrig: Fraglich ist zwar ohnehin, ob die Verzinsung gem. § 233a AO in ihrer jetzigen Form unionsrechtskonform ist. Es bestünde also für die Beteiligten im Prinzip die Möglichkeit, die Neutralität der Korrektur einer Steuerschuld gem. § 14c Abs. 1 UStG dadurch herzustellen, dass gegen die Festsetzung der Zinsen beim Leistungsempfänger vor...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / 3. Verweis auf § 17 Abs. 1 UStG

Gleichlauf von Steuer- und Vorsteuerkorrektur: Auch der Verweis auf § 17 Abs. 1 UStG spricht für einen Gleichlauf der Korrektur der Steuer und der Vorsteuer. Dieser Verweis gilt nämlich nach dem Gesetzeswortlaut gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 8 UStG zum einen für die Korrektur der Steuerschuld des Leistenden, zum anderen gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 und Satz 8 UStG für die Korr...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / V. Fazit

Bislang keine Rückwirkung der Steuerkorrektur: Der Korrektur der Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG beim leistenden Unternehmer wird von Rechtsprechung und Finanzverwaltung bislang rückwirkender Charakter abgesprochen. Dem Leistungsempfänger, der den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung i.S.d. § 14c Abs. 1 UStG vorgenommen hat, wird der Vorsteuerabzug hingegen rückwirke...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / c) Geltung auch in § 14c-Fällen

Gleiche Situation: Entsprechendes gilt für die Korrektur der Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG. Wird nämlich der Vorsteuerabzug des (gutgläubigen) Leistungsempfängers rückwirkend versagt und ist der Rückzahlungsbetrag gem. § 233a AO zu verzinsen, werden die wirtschaftlichen Tätigkeiten genauso "mit einer aus der Mehrwertsteuer resultierenden steuerlichen Belastung"[45] bel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

1 Allgemeines 1.1 Begründung der Regelung Rz. 1 Mit der Zinspflicht nach Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 237 AO sollen die Vorteile (teilweise) abgeschöpft werden, die der Rechtsbehelfsführer aus der zeitweisen Nichtzahlung der Steuer oder Vergütungsrückforderung zieht oder ziehen könnte.[1] Insofern enthält die Vorschrift ein Gegenstück zu den Prozesszinsen a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2 Voraussetzungen der Zinspflicht (Abs. 1 S. 1)

Rz. 10 Auf die Festsetzung der Zinsen sind die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.[1] Die Zinsen werden danach durch Bescheid entsprechend § 155 Abs. 1 AO festgesetzt. Vgl. hierzu und zur Festsetzungsfrist die Erl. zu § 239 AO sowie zur Höhe der Zinsen § 238 AO und die Erl. zu dieser Vorschrift. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen kann auch in mehrer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3 Zinspflicht (Abs. 2)

3.1 Gegenstand der Zinspflicht Rz. 35 Der geschuldete Betrag ist zu verzinsen, wenn ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder die Aufhebung oder Änderung eines Steuervergütungsbescheids endgültig erfolglos geblieben ist. Auch wenn statt der Wörter "Steuer" und "Steuervergütung" in § 237 Abs. 1 S. 1 AO das Wort "Betrag" verw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Allgemeines

1.1 Begründung der Regelung Rz. 1 Mit der Zinspflicht nach Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 237 AO sollen die Vorteile (teilweise) abgeschöpft werden, die der Rechtsbehelfsführer aus der zeitweisen Nichtzahlung der Steuer oder Vergütungsrückforderung zieht oder ziehen könnte.[1] Insofern enthält die Vorschrift ein Gegenstück zu den Prozesszinsen auf Erstattung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 52 Bei Ablehnung eines Zinsverzichts durch das FA ist an sich Einspruch einzulegen und Verpflichtungsklage zu erheben. Die vorläufige Festsetzung der Zinsen ist entfallen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.2 Übergangsfragen

Rz. 5 Die mehrfachen Veränderungen der Regelung über die Aussetzungszinsen, insbesondere die Ausdehnung der Zinspflicht, werfen deswegen Fragen hinsichtlich des Anwendungsbereiches auf, weil Rechtsbehelfsverfahren meist sehr langwierig sind und sich deswegen über die zeitlichen Grenzen des Anwendungsbereichs der nacheinander geltenden Vorschriften über Aussetzungszinsen hinw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2 Angefochtener Bescheid

Rz. 14 Endgültig keinen Erfolg gehabt i. S. d. § 237 Abs. 1 S. 1 AO hat ein Rechtsbehelf insbesondere dann, wenn er durch eine unanfechtbare Entscheidung abgewiesen oder vom Rechtsbehelfsführer zurückgenommen worden ist, ohne dass das FA dem Rechtsbehelfsbegehren zuvor entsprochen hat.[1] Hierfür maßgebend ist der Verfahrensgegenstand und das konkretisierte Rechtsbehelfsbege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.3 Rückforderung einer Steuererstattung

Rz. 17 Bei der Rückforderung von Steuererstattungen kann nicht in jedem Fall im Rückforderungsbescheid ein Steuerbescheid gesehen werden. Ist nach einer Steuerfestsetzung ein Steuerbetrag erstattet worden und wird die Steuerfestsetzung so geändert, dass sich eine höhere Steuerschuld ergibt, so wird mit einem Einspruch ein Steuerbescheid angefochten. Hier kann also § 237 AO A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Tatbestandliche Voraussetzungen

Rz. 13 Tatbestandliche Voraussetzung für die Entstehung der Zinspflicht[1] sind die Anhängigkeit eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens zur Überprüfung eines angefochtenen Verwaltungsakts die Gewährung einer Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung und die endgültige Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs.mehr