Fachbeiträge & Kommentare zu Zinsen

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.1 Gegenstand der Zinspflicht

Rz. 35 Der geschuldete Betrag ist zu verzinsen, wenn ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder die Aufhebung oder Änderung eines Steuervergütungsbescheids endgültig erfolglos geblieben ist. Auch wenn statt der Wörter "Steuer" und "Steuervergütung" in § 237 Abs. 1 S. 1 AO das Wort "Betrag" verwendet wird, kommen doch nur St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.2 Aufhebung oder Änderung eines Steuervergütungsbescheids

Rz. 16 Aufhebung und Änderung eines Steuervergütungsbescheids sind in Abs. 1 S. 1 ausdrücklich dem Steuerbescheid gleichgestellt worden. Aus der Herabsetzung der Steuervergütung durch geänderte Festsetzung oder aus der Aufhebung der Festsetzung ergibt sich ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO, der im Erhebungsverfahren durchzusetzen ist. Dieser Erstattungsanspruch wir...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4 Aussetzung von GewSt (Abs. 3)

Rz. 41 Die Verzinsung wie bei Grundlagen- und Folgebescheiden gilt nach Abs. 3 entsprechend, wenn GewSt-Messbescheid oder GewSt-Bescheid nach Aussetzung der Vollziehung des ESt-, KSt- oder Feststellungsbescheids ebenfalls ausgesetzt worden sind. Diese Regelung dient der Klarstellung und will Auslegungsprobleme vermeiden. Nach Auffassung des BFH[1] soll im Hinblick auf § 35b G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.3 Steuerliche Behandlung der Aussetzungszinsen

Rz. 9 Die Aussetzungszinsen unterliegen nicht nur den verfahrensrechtlichen Regeln für die Steuern[1], sondern sind auch materiell-rechtlich der Steuerhauptschuld wesensmäßig zuzuordnen.[2] Die Abzugsfähigkeit der Aussetzungszinsen als Sonderausgaben sind durch die Streichung der Nr. 5 in § 10 Abs. 1 EStG durch das StEntlG 1999, 2000, 2002 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.1 Steuerbescheid

Rz. 15 Ein Einspruch[1] oder eine Anfechtungsklage müssen endgültig ohne Erfolg geblieben sein. Der Einspruch oder die Klage müssen sich gegen einen ohne oder mit Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 [2] ergangenen Steuerbescheid [3], gegen eine Steueranmeldung [4] oder gegen einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, gerichtet haben. Die Klage...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.2.1 Haftungsbescheid, steuerliche Nebenleistungen, sonstige Bescheide, Zölle

Rz. 7 Der Haftungsbescheid gehört nicht zu dem in § 237 Abs. 1 AO aufgezählten Verwaltungsakten.[1] Zwar ist eine Aussetzung der Vollziehung bei ihm möglich, Aussetzungszinsen kommen jedoch insoweit nicht in Betracht.[2] Bei steuerlichen Nebenleistungen scheidet eine Verzinsung bereits nach § 233 S. 2 AO aus. Auch die sog. Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs. 2 AO und die Au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Aussetzung der Vollziehung

Rz. 25 Anknüpfungspunkt für die Zinsen ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung ausgesetzt worden ist. Dabei ist jede Art der Aussetzung der Vollziehung gemeint, also die Aussetzung nach § 361 Abs. 2, 3 AO durch die Finanzbehörde sowie die Aussetzung nach § 69 Abs. 2 FGO durch die Finanzbehörde oder nach § 69 Abs. 3 FGO durch das Gericht. Auch ist es b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5 Verzicht auf Aussetzungszinsen (Abs. 4)

Rz. 42 Auf die Aussetzungszinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre.[1] Abs. 4 enthält eine Sonderregelung, deren Anwendung nicht im Ermessen des FA steht. Ein Ermessensentscheidung ist allerdings die Entscheidung nach § 234 Abs. 2 AO, die sich im Ergebnis mit der Entscheidung nach §§ 163, 227 AO deckt.[2] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.1 Begründung der Regelung

Rz. 1 Mit der Zinspflicht nach Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 237 AO sollen die Vorteile (teilweise) abgeschöpft werden, die der Rechtsbehelfsführer aus der zeitweisen Nichtzahlung der Steuer oder Vergütungsrückforderung zieht oder ziehen könnte.[1] Insofern enthält die Vorschrift ein Gegenstück zu den Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 236 AO . Es ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.2 Umfang der Zinspflicht

Rz. 36 Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen ist der ausgesetzte Betrag. [1] Die Zinspflicht reicht also nur so weit, wie die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt war. Bei Teilaussetzungen und weitergehendem endgültigem Misserfolg kann auch nur im Umfang der Aussetzung der Vollziehung (vgl. Rz. 20) eine Zinspflicht entstehen. Zinsen sind nach Abs. 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3.1 Grundlagenbescheid (Abs. 1 S. 2)

Rz. 30 Die Anfechtung und AdV eines Grundlagenbescheids [1] bewirkt nach § 361 Abs. 3 AO und § 69 Abs. 2 S. 4 FGO die AdV der davon abhängigen Folgescheide [2]; auch insoweit entstehen also Aussetzungszinsen (Abs. 1 S. 2). Vor dem Inkrafttreten des JStG 1996 zum 1.1.1987 ließ der BFH die Anfechtung eines nichtsteuerlichen Verwaltungsakts als Auslöser für Aussetzungszinsen nach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.3 Schuldner

Rz. 38 Schuldner der Aussetzungszinsen ist derjenige Schuldner der Hauptschuld, der den Rechtsbehelf endgültig erfolglos geführt hat und für den die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt war. In Gesamtschuldfällen kann nach § 44 Abs. 2 S. 3 Zinsschuldner nur derjenige Gesamtschuldner sein, in dessen Person diese Voraussetzungen erfüllt sind.[1] Erfüllen mehrere Gesamtschuldne...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 6 Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Steuerbescheids (Abs. 5)

Rz. 50 Wird der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, so ist nach Abs. 5 (anzuwenden seit dem 30.12.1993) nicht der Zinsbescheid zu ändern oder aufzuheben.[1] Diese Regelung gilt nach Art. 97 § 15 Abs. 6 EGAO in allen Fällen, in denen die Steuerfestsetzung nach dem Inkrafttreten des StMBG am 30.12.1993 a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.4 Endgültige Erfolglosigkeit

Rz. 18 Endgültig ohne Erfolg geblieben ist ein Rechtsbehelf, wenn eine abweisende Rechtsbehelfsentscheidung des Gerichtes oder der Finanzbehörde über die Anfechtungsklage oder den Einspruch unanfechtbar geworden ist oder wenn auf irgend eine andere Weise, z. B. durch Rücknahme des Rechtsbehelfs nach § 362 AO oder § 72 FGO, das durch den Rechtsbehelf in Beziehung auf den ange...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Firmen-Pkw, Vermietung an P... / 3.3.2 Rücküberlassung an den Gesellschafter – Ansatz der tatsächlichen Kosten

Nutzt der Gesellschafter sein Fahrzeug, das er der Gesellschaft insgesamt vermietet hat, auch für private Fahrten, ist die (Rück-)Überlassung des Fahrzeugs an den Gesellschafter zur privaten Nutzung als Leistungsaustausch zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter zu besteuern. Bei einer betrieblichen Nutzung von nicht mehr als 50 %, muss der private Nutzungsanteil nac...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Basic
Bilanz Check-up 2022: Natio... / 4.1.4 Rückstellungen im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen

Rückstellungen können sich auch aus verbindlich zugesagten Sanierungsmaßnahmen ergeben. In der Praxis anzutreffende Sanierungsmaßnahmen sind insbesondere harte Patronatserklärungen, Forderungserlasse (häufig mit Besserungsschein) und Werthaltigkeitsgarantien. Die sog. harte Patronatserklärung begründet eine rechtsverbindliche Einstandspflicht des Patrons, sei es gegenüber dem...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Basic
Bilanz Check-up 2022: Natio... / 1.4.4 Bilanzierung bei Personengesellschaften

Gem. § 1 Abs. 2 FZulG gilt bei Personengesellschaften (genauer: Mitunternehmerschaften) die Gesellschaft als Anspruchsberechtigte. Die Regelung ist erforderlich, da eine Mitunternehmerschaft selbst nicht der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterliegt, auf welche die Forschungszulage angerechnet wird (sofern die Gesellschaft nicht zur Körperschaftbesteuerung nach § 1a KStG...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Unterhalt / 2.1.3 Elternunterhalt

Für den Unterhaltsanspruch eines bedürftigen Elternteils gelten die allgemeinen Vorschriften des Verwandtenunterhalts.[1] Der Anspruch auf Elternunterhalt ist nicht verwirkt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber seinem volljährigen Sohn.[2] In Höhe des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten angemessenen Barbetrags[3] sowie des Zusa...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Basic
Bilanz Check-up 2022: Natio... / 2.1.2 Einstandspflicht aus Personalsicherheiten

Mit rkr. Urteil v. 6.11.2019 hat das FG München (FG München, Urteil v. 6.11.2019, 7 K 2095/16, EFG 2020, S. 982) entschieden, dass für Einstandspflichten aus Personalsicherheiten (z. B. Bürgschaft oder Garantie) im Haftungsfall keine Drohverlustrückstellung, sondern eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden ist. Da jedenfalls die aus dem Bürgschafts- oder Garantievertrag r...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trennungsunterhalt / 2 Unterhaltsrelevantes Einkommen

Zur Verfügung steht grundsätzlich nur das bereinigte Nettoeinkommen. Bei der Bedarfsermittlung aufgrund der beiderseitigen Einkommensverhältnisse ist es Aufgabe der Familienrichter, unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls eine geeignete Methode zur möglichst realitätsgerechten Ermittlung des Nettoeinkommens zu finden.[1] Bei der Berechnung des Nettoeinkommens sind also ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trennungsunterhalt / 1.3 Leistungsfähigkeit

Für den Trennungsunterhalt fehlt eine dem § 1581 BGB entsprechende Regelung, die den Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten sicherstellt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es jedoch, diese Vorschrift entsprechend anzuwenden, da sich auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt wie jeder Unterhaltsanspruch an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen aus...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 13 Jugends... / 2.7 Kostenbeteiligung

Rz. 22 § 91 Abs. 1 Nr. 1 bestimmt, dass für die Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3) Kostenbeiträge erhoben werden. Nach Maßgabe der §§ 93 f. haben sich Kinder und Jugendliche (§ 92 Abs. 1 Nr. 1), junge Volljährige (§ 92 Abs. 1 Nr. 2), Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen (§ 92 Abs. 1 Nr. 4) sowie Elternteile (§ 92 A...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehen an GmbH

Tarif oder Abgeltungsteuer? Streitig ist, ob Zinsen, die der Alleingesellschafter A von "seiner" niederländischen Kapitalgesellschaft erhalten hat, bei ihm der tariflichen ESt nach § 32a Abs. 1 EStG oder dem besonderen Steuersatz des § 32d Abs. 1 EStG (Abgeltungsteuer) unterliegen. Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs der Abgeltungsteuer für Zinszahlungen einer Kapitalg...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Option zur Körperschaft... / I. Überblick zu § 1a KStG

Personengesellschaften = Transparenzprinzip: Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) werden grundsätzlich transparent besteuert, d.h. die erzielten Gewinne werden den Gesellschaftern (Mitunternehmern) für Zwecke der Einkommen- und Körperschaftsteuer unmittelbar zugerechnet und von diesen besteuert (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Kapitalgesellschaften = Trennungsprinzip: Bei...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellungen für die Aufb... / 3.1 Handelsrechtliche Vorschriften

Rückstellungen [1] sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen. Bei der Rückstellungsbewertung sind in der Handelsbilanz somit auch künftige Preis- und Kostensteigerungen zwingend zu berücksichtigen.[2] Darüber hinaus sind langfristige Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlauf...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens

Leitsatz 1. Erhält ein Unternehmen ein Sachdarlehen über festverzinsliche Anleihen, die es nach Empfang veräußert und später zwecks Rückgabe zurückerwirbt, so sind weder die beim Rückerwerb dem Veräußerer zu vergütenden Stückzinsen noch die im Zeitraum zwischen der Überlassung der Anleihen und deren Rückgabe an den Darlehensgeber aufgelaufenen Stückzinsen als Entgelte für Sc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 3.1.3 Feststellung des Scheingeschäfts

Rz. 60 Da Scheingeschäfte häufig in Täuschungsabsicht geschlossen werden, lässt sich der Scheincharakter des Geschäfts in der Regel nur anhand äußerer Umstände feststellen.[1] Entsprechende Anhaltspunkte können sich aus den persönlichen Beziehungen der Beteiligten, dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen, ihren wirtschaftlichen Auswirkungen und der Art ihrer Durchführung e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.5.1.2 Einzelfälle

Rz. 41 Wird eine unwirksame Verfügung von Todes wegen ausgeführt, ist das wirtschaftliche Ergebnis dieses Vollzugs erbschaftsteuerrechtlich zu beachten, wenn die Ausführung der Verfügung auf der Beachtung des von dem Begünstigten und dem Belasteten anerkannten erblasserischen Willens beruht.[1] Dies gilt auch dann, wenn die Verfügung nur teilweise ausgeführt wird.[2] Ein for...mehr

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Zweckgesellschaften: Rechnu... / 1.3.2 Gesellschaft zur Verbriefung von Finanzdienstleistungen (ABS-Modelle)

Rz. 8 Im Rahmen sog. Asset-Backed-Securities-Transaktionen (ABS) werden Vermögensgegenstände – zumeist ein Portfolio von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen des Initiators – an eine Zweckgesellschaft verkauft und sachenrechtlich übertragen. Die speziell hierfür gegründete Gesellschaft emittiert festverzinsliche kurzfristige Wertpapiere (securities), die durch diese Fo...mehr

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Zweckgesellschaften: Rechnu... / 1.1 Grundsätzlicher Aufbau einer Zweckgesellschaft

Rz. 1 Zweckgesellschaften sind Gebilde, die zur Erfüllung eines bestimmten, eng definierten Ziels zugunsten eines anderen Unternehmens gegründet werden[1] und dabei als klar von anderen Organisationen abgegrenzte Einheiten einzustufen sind, die über eigene Ressourcen und Kontrollstrukturen verfügen.[2] Sie werden häufig als Special Purpose Entities (SPE) bezeichnet, jedoch g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.2 Auflage der Nachentrichtung (§ 398a Abs. 1 Nr. 1 AO)

Rz. 26 Für die Auflage der Nachentrichtung der zu eigenen Gunsten hinterzogenen Steuern[1] sind die Ausführungen zur Regelung des § 371 Abs. 3 AO [2] entsprechend anzuwenden.[3] Folglich beschränkt sich im Falle einer Steuerverkürzung auf Zeit die Nachentrichtungsverpflichtung nicht auf den eingetretenen Verspätungsschaden, sondern sie umfasst den vollen Steuerbetrag. Im Hinbl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.3 Auflage der zu erbringende Geldleistung (§ 398a Abs. 1 Nr. 2 AO)

Rz. 35 Bei der Auflage der Geldleistung[1] handelt es sich um eine zusätzlich zu erbringende Geldleistung. Die Geldleistung wird insofern "freiwillig" erbracht[2], als der an der Tat Beteiligte nicht verpflichtet ist, sie zu erbringen. Er kompensiert hiermit das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und "erkauft" sich die Verfahrenseinstellung. Die Auflage hat keinen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 6.3 Fristsetzung

Rz. 80 Ein gesondertes Rechtsbehelfsverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Frist ist nicht erforderlich.[1] Die Entscheidung über die "Angemessenheit" der Frist obliegt bis zum Fristablauf dem die Frist setzenden Strafverfolgungsorgan, wobei diesem ein Beurteilungsspielraum (Rz. 63ff.) zusteht. Vor Fristablauf kann das Strafverfolgungsorgan, vornehmlich also die Fi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Allgemeines

Rz. 11 § 398a AO hindert die Verfolgung "einer Steuerstraftat", d. h. in diesem Zusammenhang einer Steuerhinterziehung. Das Verfolgungshindernis kann nach dem Wortlaut des § 398a AO ausschließlich in den Fällen eingreifen, in denen eine ordnungsgemäße und voll wirksame "Selbstanzeigeerklärung"[1] vorliegt, aber die Straffreiheit nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und/oder 4 AO ausge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.6.2 Aufforderung

Rz. 61 Das zuständige Strafverfolgungsorgan (Rz. 56ff.) hat den Tatbeteiligten zur Auflagenerfüllung aufzufordern, und zwar für jede einzelne Tat (Rz. 15). Bevor und soweit diese Aufforderung zur Auflagenerfüllung nicht erfolgt ist, besteht insoweit ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf die Anwendung des § 398a AO. Rz. 62 An die Aufforderung zur Auflagenerfüllung sind – über de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 3.1 Übergang der Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis (Abs. 1 S. 1)

Rz. 18 Nach § 45 Abs. 1 S. 1 AO gehen bei der Gesamtrechtsnachfolge die "Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis" auf den Rechtsnachfolger über. Unter "Forderungen" sind die in § 37 Abs. 1 AO bezeichneten "Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis", unter "Schulden" die ihnen auf der Schuldnerseite entsprechenden Verbindlichkeiten zu verstehen.[1] Beide Begrif...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.5 Vollständige Erfüllung

Rz. 53 Das Strafverfolgungsverbot für die einzelne Tat (Rz. 15) tritt endgültig ein, sobald die Auflagen erfüllt sind. Diese müssen beide erfüllt werden, und zwar vollen Umfangs.[1] Eine Teilleistung für die einzelne Tat löst das Verfolgungsverbot nicht aus, führt regelmäßig aber unter dem Gesichtspunkt der Schadenswiedergutmachung zu einer Strafmilderung.[2] Wirkt der Tatbe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Zahlung von Steuern, Zinsen und Geldbetrag

1. Zahlungspflichtiger Rz. 10 [Autor/Stand] Nach dem Gesetzeswortlaut des § 398a AO a.F. war die Zahlungspflicht auf den "Täter" beschränkt. Der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO a.F. ist dagegen grds. auch auf den Teilnehmer anzuwenden. Eine wortlautgetreue Gesetzesauslegung hätte zur Folge gehabt, dass ein Strafverfahren gegen einen Teilnehmer, der eine Selbstanzeige ers...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Zu zahlende Steuern und Zinsen (§ 398a Abs. 1 Nr. 1 AO)

Rz. 17 [Autor/Stand] Nach § 398a Abs. 1 Nr. 1 AO hat der Tatbeteiligte die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 4 AO angerechnet werden, fristgemäß nachzuentrichten. Im Hinblick auch die Zinsen gem. § 233a AO ist die erst kürzlich erga...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. Zins- und Lizenzgebühren Richtlinie

Rz. 46 [Autor/Stand] Grundsätzliches. Auf europäischer Ebene stellt sich die Frage der Vereinbarkeit einer Abzugsbeschränkung von Lizenzgebühren beim Vergütungsschuldner mit der Zins- und Lizenzgebühren Richtlinie.[2] Rz. 47 [Autor/Stand] Inhalt der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie. Nach Art. 1 der Zins- und Lizenzgebühren Richtlinie werden Lizenzgebühren zwischen verbunden...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Nachzuzahlender Betrag

Rz. 320 [Autor/Stand] Auf Art und Höhe des Betrags, den der Täter im Rahmen des § 371 AO nachentrichten muss, enthält das Gesetz an mehreren Stellen Hinweise. a) "Hinterzogene Steuern" und Hinterziehungszinsen Rz. 321 [Autor/Stand] Mit den Worten "die [...] hinterzogenen Steuern" stellt § 371 AO klar, dass sich die Nachzahlungspflicht im Sinne dieser Vorschrift auf den Betrag ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Steuerliche Nebenleistungen (§ 12 Nr 3 Hs 2 EStG)

Rn. 232 Stand: EL 153 – ET: 10/2021 Die Erstreckung des Abzugsverbots auf die Nebenleistungen, die auf die in § 12 Nr 3 Hs 1 EStG genannten Steuern entfallen (§ 12 Nr 3 Hs 2 EStG), konkretisiert den allg Grundsatz, dass Nebenleistungen regelmäßig entsprechend der steuerlichen Behandlung der Hauptleistung zu beurteilen sind (sog Annexqualifikation, vgl BFH IV R 6/08, BFH/NV 20...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Zahlungsfrist

Rz. 31 [Autor/Stand] Dem Tatbeteiligten ist zur Zahlung von Steuern, Zinsen und Geldbetrag eine angemessene Frist zu setzen. Zur Bemessung der Fristsetzung sind die für § 371 Abs. 3 AO geltenden Grundsätze anzuwenden. Insoweit wird auf § 371 Rz. 342 ff. verwiesen. Das AG Hamburg hat vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse des Täters eine Frist von sechs Wochen für ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Fristgerechte Nachzahlung (§ 371 Abs. 3 AO)

Schrifftum: Albrecht, Strafbefreiende Selbstanzeige – Höhe der Nachzahlungspflicht bei einer Steuerverkürzung auf Zeit, DB 2006, 1696; App, Bedeutung allgemeiner Zahlungsfristen für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige, DStR 1987, 37; Bilsdorfer, Der Nachzahlungspflichtige bei Steuerverkürzungen, BB 1981, 490; Blesinger/Schwabe, Strafbefreiende Selbstanzeige – Höhe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Zu zahlender Geldbetrag (§ 398a Abs. 1 Nr. 2 AO)

Rz. 22 [Autor/Stand] Neben der hinterzogenen Steuer sowie den Zinsen ist nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO ein zusätzlicher Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen. Für bis zum 31.12.2014 abgegebene Selbstanzeigen beträgt der Geldbetrag 5 % der hinterzogenen Steuer (§ 398a Nr. 2 AO a.F.). Für ab dem 1.1.2015 abgegebene Selbstanzeigen wurde der Geldbetrag zum einen erhöht un...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen bei Deduction/No-Inclusion-Inkongruenzen (Satz 1)

"Aufwendungen für die Nutzung oder im Zusammenhang mit der Übertragung von Kapitalvermögen sind insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als die den Aufwendungen entsprechenden Erträge auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Qualifikation oder Zurechnung des Kapitalvermögens nicht oder niedriger als bei dem deutschen Recht entsprechender Qualifika...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. § 12 Nr 3 EStG

Rn. 18 Stand: EL 153 – ET: 10/2021 Nach § 12 Nr 3 EStG dürfen Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die USt für Umsätze, die Entnahmen sind, und bestimmte Vorsteuer-Beträge einschließlich der auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen nicht abgezogen werden. § 12 Nr 3 EStG dient der Umsetzung der gesetzgeberischen Entscheidung, dass die Personensteuern ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 10/2021, Zeitschriften aktuell

Rechtsanwälte Dr. Lutz Förster und Dennis Chr. Fast, Anwaltliche Vergütung und das Kostenrechtsänderungsgesetz, ZAP Fach 24 S. 1847 (ZAP 2021, 305) In ihrem ausführlichen Beitrag berichten die Autoren über die praktischen Auswirkungen des KostRÄG 2021 auf die Anwaltsvergütung. Zunächst weisen Förster und Fast darauf hin, dass sich sowohl die Wertgebühren als auch die Betragsr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Nachzahlungspflicht

Rz. 295 [Autor/Stand] Die Pflicht zur Nachzahlung von Steuern und Zinsen gem. §§ 235, 233a AO besteht nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 3 AO stets dann, wenn "Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt" sind, d.h. die Steuerhinterziehung muss vollendet sein (s. § 370 Rz. 370 ff.)[2]. Ist die Steuerhinterziehung lediglich versucht worden, so besteht für...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Unrichtige Angaben in einer Einkommensteuererklärung bzgl. verschiedener Einkunftsarten

Rz. 613 [Autor/Stand] Zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Ausschlusswirkung gelangen die jeweiligen Tatbegriffe dagegen bei unrichtigen Angaben in einer Einkommensteuererklärung, die verschiedene Einkunftsarten betreffen. Beispiel Der Stpfl. hatte in seiner Einkommensteuererklärung Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen) und Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Provisionen) nich...mehr