Für den Unterhaltsanspruch eines bedürftigen Elternteils gelten die allgemeinen Vorschriften des Verwandtenunterhalts.[1] Der Anspruch auf Elternunterhalt ist nicht verwirkt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber seinem volljährigen Sohn.[2] In Höhe des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten angemessenen Barbetrags[3] sowie des Zusatzbarbetrags[4] ist auch unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen.[5]

Der Unterhaltsbedarf des Elternteils bestimmt sich grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten.[6]

Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt ist der vom Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistete Betreuungsunterhalt nicht zu monetarisieren.[7]

Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.[8]

Auf den Sozialhilfeträger übergegangene Unterhaltsansprüche beim Elternunterhalt können bei Verzögerung der Geltendmachung verwirkt sein.[9]

 
Wichtig

Sozialhilferegress im Prinzip begrenzt, aber Rückforderung von Schenkungen der Eltern an Kinder bleibt möglich!

Angehörigen-Entlastungsgesetz schränkt seit 2020 den Sozialhilferegress ein! Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen i. S. d. § 16 SGB IV beträgt jeweils mehr als 100.000 EUR Jahreseinkommensgrenze (brutto) je unterhaltsverpflichteter Person.[10]

Da das Einkommen, das nicht zu berücksichtigen ist, sehr hoch ist, wird zunächst einmal seitens der Hilfe leistenden Behörden vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach § 93 Abs. 1a S. 1 SGB XII die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet.

Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.[11]

Auch das Sozialamt kann den Bedürftigen auf den Rückforderungsanspruch verweisen. In der Situation der Leistungsbewilligung ist vorhandenes, zu verwertendes und verwertbares Vermögen in den Existenzsicherungssystemen des SGB II und SGB XII so lange zu berücksichtigen, wie es tatsächlich vorhanden ist.[12]

Eine Überprüfung der Überleitungsanzeige gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII findet im Zivilverfahren nicht statt. Die Wirksamkeit des Anspruchsübergangs steht bereits aufgrund der bestandskräftigen Überleitungsanzeige für das Zivilverfahren fest. Das Zivilgericht hat lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen der Forderung zu prüfen, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Anspruchsüberleitung.[13]

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