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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, ... / 4. Zins- und Lizenzgebühren Richtlinie

Dr. Markus Greinert
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Rz. 46

[Autor/Stand] Grundsätzliches. Auf europäischer Ebene stellt sich die Frage der Vereinbarkeit einer Abzugsbeschränkung von Lizenzgebühren beim Vergütungsschuldner mit der Zins- und Lizenzgebühren Richtlinie.[2]

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Inhalt der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie. Nach Art. 1 der Zins- und Lizenzgebühren Richtlinie werden Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen von allen im Quellenstaat erhobenen Steuern befreit. Hierdurch soll eine Einmalbesteuerung gewährleistet werden, um grenzüberschreitende Zahlungen nicht gegenüber Inlandskonstellationen zu benachteiligen. Eine solche Benachteiligung könnte dadurch entstehen, dass im Falle der Aufrechterhaltung eines Quellensteuerrechts eine rechtliche Doppelbesteuerung sowohl im Quellen- als auch im Ansässigkeitsstaat des Berechtigten drohte (vgl. Erwägungsgrund 1 und 3 Zins- und Lizenzgebühren Richtlinie).[4]

 

Rz. 48

[Autor/Stand] Hinweis auf gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinszahlungen. In der Vergangenheit hat der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinszahlungen beim inländischen Schuldner gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG für mit der Zins- und Lizenzgebühren Richtlinie vereinbar erklärt.[6] Begründet hat er seine Entscheidung damit, dass der Anwendungsbereich der Zins- und Lizenzgebühren Richtlinie ausschließlich die steuerliche Situation des Zinsgläubigers betrifft und sich nicht über dessen Quellensteuerbefreiung hinaus erstreckt.[7] Der BFH hat in der Folge einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV i.V.m. Art. 54 AEUV verneint.[8]

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Relevanz der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinszahlungen. Fraglich ist, welche Schlüsse sich hieraus mit Blick auf das Verhältnis zwischen § 4j EStG und der Zins...

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