Rz. 35

Der geschuldete Betrag ist zu verzinsen, wenn ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder die Aufhebung oder Änderung eines Steuervergütungsbescheids endgültig erfolglos geblieben ist. Auch wenn statt der Wörter "Steuer" und "Steuervergütung" in § 237 Abs. 1 S. 1 AO das Wort "Betrag" verwendet wird, kommen doch nur Steuerbeträge und zurückgeforderte Steuervergütungsbeträge einschließlich der gleichgestellten Beträge (z. B. Wohnungsbauprämie; vgl. Rz. 6) für eine Verzinsung in Betracht. Das ergibt sich bereits aus dem Kreis der mit einem Rechtsbehelf belegten Bescheide für die Aussetzungszinsen. Die Schuld aus einem Haftungsbescheid oder einem Abrechnungsbescheid[1] unterliegt nicht der Zinspflicht. Das ergibt sich für die steuerlichen Nebenleistungen auch aus § 233 S. 2 AO, demzufolge die Nebenleistungen nicht zu verzinsen sind.[2]

Ist nur ein Teil des rechtsbehelfsbefangenen Anspruchs ausgesetzt, so kommt auch nur insoweit eine Zinspflicht in Betracht (vgl. Rz. 20).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge