Rz. 22

§ 91 Abs. 1 Nr. 1 bestimmt, dass für die Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3) Kostenbeiträge erhoben werden. Nach Maßgabe der §§ 93 f. haben sich Kinder und Jugendliche (§ 92 Abs. 1 Nr. 1), junge Volljährige (§ 92 Abs. 1 Nr. 2), Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen (§ 92 Abs. 1 Nr. 4) sowie Elternteile (§ 92 Abs. 1 Nr. 5) an den Kosten aus ihrem Einkommen zu beteiligen.

Fraglich ist, welche eigenen Einkommen dem Kind unter sechs Jahren zuzurechnen sind. Zu den Einkommen nach § 93 Abs. 1 gehören zunächst alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Zu beachten ist, dass Kinder in diesem Alter keine klassischen Einkünfte aus selbständiger oder nicht selbständiger Arbeit haben werden. In Betracht kommen daher vor allem Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Gewinnanteile, Dividenden und andere Bezüge aus Aktien, sonstigen Wertpapieren und Genussrechten, vgl. Karmanski, in: Jahn, SGB XII, § 82 Rz. 15) sowie aus Vermietung und Verpachtung.

Durch die Änderungen des Gesetzes im September 2005 (BGBl. I S. 2729) hat der Gesetzgeber in stärkerem Umfang als bisher den Nachrang der Jugendhilfe mit einer an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern orientierten Gestaltung der Kostenbeteiligung realisiert. So zählt das Kindergeld bei der Berechnung des Einkommens gem. § 93 mit und ist, sofern Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden, dafür mindestens als Kostenbeitrag zu zahlen, vgl. § 94 Abs. 3.

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