Rz. 31

[Autor/Stand] Dem Tatbeteiligten ist zur Zahlung von Steuern, Zinsen und Geldbetrag eine angemessene Frist zu setzen. Zur Bemessung der Fristsetzung sind die für § 371 Abs. 3 AO geltenden Grundsätze anzuwenden. Insoweit wird auf § 371 Rz. 342 ff. verwiesen. Das AG Hamburg hat vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse des Täters eine Frist von sechs Wochen für angemessen erachtet[2]. § 398a AO enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, durch wen die Fristsetzung zu erfolgen hat. Aus dem strafverfahrensrechtlichen Charakter der Fristsetzung – Verfahrenseinstellung bei fristgerechter Zahlung – ergibt sich jedoch, dass die für die Strafverfolgung zuständige FinB i.S.d. § 386 Abs. 1 AO, regelmäßig also die BuStra, hierzu berufen ist (s. auch § 371 Rz. 369). Eine entsprechende Regelung ist auch in Nr. 82 Abs. 4 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 82) enthalten. Danach fallen die Berechnung und Abwicklung der Geldzahlung in den Zuständigkeitsbereich der BuStra, soweit diese nach § 386 Abs. 2, § 399 AO zuständig ist. Dies schließt die Befugnis zur Fristsetzung ein (Nr. 82 Abs. 4 Satz 4, Nr. 11 Abs. 4 Satz 1 AStBV (St) 2020; s. AStBV Rz. 82, 11). Ferner ist die StA zur Fristsetzung befugt, wenn das Ermittlungsverfahren in ihrer Hand liegt (§ 386 Abs. 4 AO)[3]. Die Frist wird durch die positive Kenntnis des Tatbeteiligten von der Fristsetzung in Gang gesetzt. Vor Ablauf der Frist können die zuständigen Strafverfolgungsbehörden auf Antrag eine Fristverlängerung gewähren. Mit Ablauf der Zahlungspflicht entscheidet sich, ob das Strafverfahren einzustellen ist. Ein Verstreichenlassen einer angemessenen Frist hat zur Folge, dass eine Verfahrenseinstellung nach § 398a AO ausscheidet. Das Verfahren ist dagegen hinsichtlich jener materiell-rechtlichen Taten einzustellen, bezüglich derer der Tatbeteiligte der Zahlung von Steuern, Zinsen und Geldbetrag nachgekommen ist.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[2] AG Hamburg v. 28.11.2012 – 234 Gs 40/12, juris.
[3] Ähnlich Obenhaus, Stbg 2011, 166 (174), der jedoch eine alleinige Zuständigkeit der StA annimmt.

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