Rz. 5
Die mehrfachen Veränderungen der Regelung über die Aussetzungszinsen, insbesondere die Ausdehnung der Zinspflicht, werfen deswegen Fragen hinsichtlich des Anwendungsbereiches auf, weil Rechtsbehelfsverfahren meist sehr langwierig sind und sich deswegen über die zeitlichen Grenzen des Anwendungsbereichs der nacheinander geltenden Vorschriften über Aussetzungszinsen hinweg erstrecken können. Als wesentlicher Punkt für die Entscheidung der Übergangsfälle ist zu beachten, dass erst die Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfsverfahrens die Aussetzungszinsen entstehen lässt. Ein anteiliges, teilweises Entstehen vorweg kann nicht angenommen werden. Andererseits kann eine rückwirkende Ausdehnung des Zinsbereiches nicht richtig sein.
§ 237 AO kann nur zur Anwendung kommen, wenn die Voraussetzungen nach dem 31.12.1976 erfüllt worden sind, insbesondere also der Rechtsbehelf nach diesem Zeitpunkt endgültig erfolglos geworden ist. Erst in diesem Augenblick ist die Zinsschuld entstanden.
Rz. 6
Steuervergütungsbescheide sind vor allem gegeben beim Vorsteuerüberhang nach §§ 16 Abs. 2, 18 Abs. 2 UStG sowie im Bereich einiger Verbrauchsteuern. Einige Leistungen der öffentlichen Hand mit Subventionscharakter werden wie Steuervergütungen behandelt, ohne solche zu sein.[1] Die entsprechende Anwendung der Vorschriften für Steuervergütungen auf diese Subventionen lässt auch § 237 AO zur Anwendung gelangen.
1.2.1 Haftungsbescheid, steuerliche Nebenleistungen, sonstige Bescheide, Zölle
Rz. 7
Der Haftungsbescheid gehört nicht zu dem in § 237 Abs. 1 AO aufgezählten Verwaltungsakten.[1] Zwar ist eine Aussetzung der Vollziehung bei ihm möglich, Aussetzungszinsen kommen jedoch insoweit nicht in Betracht.[2] Bei steuerlichen Nebenleistungen scheidet eine Verzinsung bereits nach § 233 S. 2 AO aus. Auch die sog. Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs. 2 AO und die Aufteilungsbescheide nach § 279 AO sind keine Steuerbescheide und unterliegen deshalb nicht dem § 237 AO.[3]
Rz. 8
Für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben einschließlich der Zölle[4] sieht Art. 44 UZK eine Aussetzungsregelung vor, die § 361 Abs. 2; § 69 Abs. 2 FGO überlagert.[5] Da dies aber nur lückenhaft geschieht, bleiben die Aussetzungs- und Aufhebungsregeln der AO bzw. der FGO im Übrigen anwendbar. Danach ist es auch gerechtfertigt, Aussetzungszinsen nach § 237 AO entstehen zu lassen.[6]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen