Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 6.2 Unbillige Benachteiligung

Das Verbot, einen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig zu benachteiligen, entspricht dem bisherigen § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG a. F. Der dort verwendete Begriff der "Beeinträchtigung" wird in § 20 Abs. 4 WEG n. F. lediglich aus sprachlichen Gründen durch den Begriff der "Benachteiligung" ersetzt. 6.2.1 Benachteiligung durch die Maßnahme selbst Ein Verstoß gegen das Verbot...mehr

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WEMoG: Eigentümerversammlun... / 5.2 Vereinbarte Formvorschriften

In vielen Fällen enthalten Teilungserklärungen bzw. Gemeinschaftsordnungen eine Bestimmung, wonach für die Erteilung der Vollmacht die Schriftform vorgeschrieben ist. Ob solche Vereinbarungen auch nach Inkrafttreten des WEMoG ihre Gültigkeit behalten werden, lässt sich dem Gesetzentwurf und seiner Begründung nicht eindeutig entnehmen; siehe hierzu sogleich unten. Alte Rechtsl...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 1.5 Beschlussklagen (§ 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG n. F.)

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 6.3.1 Verwaltungsbeiräte

Verwaltungsbeiräte können sich selbst auf eigene Kosten versichern. Kosten für eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gehören zu den Aufwendungen nach § 670 BGB, welche die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Verwaltungsbeiräten zu ersetzen hat.[1]mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 2 Verpflichteter

Das Gesetz selbst lässt offen, wer die Versammlungsniederschrift zu erstellen hat. Beschließen die Wohnungseigentümer nichts anderes oder besteht eine entgegenstehende Vereinbarung, ist der Versammlungsleiter zur Erstellung der Niederschrift verpflichtet. Versammlungsleiter ist wiederum in aller Regel der Verwalter. 2.1 Regelung durch Geschäftsordnungsbeschluss Selbst wenn der...mehr

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WEMoG: Ein erster Überblick / 3.4 Beschlüsse, die nicht mehr gelten werden

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WEMoG werden solche Beschlüsse ihre Geltung verlieren, deren Fassung das WEMoG nicht mehr vorsieht. Die betroffenen Bereiche sind überschaubar, allerdings beschränkt das WEMoG die Beschlusskompetenzen der Wohnungseigentümer in einigen Bereichen. 3.4.1 Verzugssanktionen Bekanntlich verleiht § 21 Abs. 7 WEG a. F. den Wohnungseigentümern u...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.5 Prozessverbindung

§ 44 Abs. 2 Satz 3 WEG n. F. trägt dem Umstand Rechnung, dass 2 oder mehrere Wohnungseigentümer unabhängig voneinander denselben Beschluss anfechten oder aber die Feststellung seiner Nichtigkeit begehren können. Aus prozessökonomischen Gründen und um divergierende gerichtliche Entscheidungen zu vermeiden, sind die entsprechenden Prozesse zu verbinden. Dies entspricht auch de...mehr

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WEMoG von A - Z / 98 Rechtsanwaltsbeauftragung

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 5 Kosten abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG verteilen

Die Kosten von Maßnahmen der Erhaltung sind solche des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG und somit nach dem geltenden Verteilungsschlüssel unter sämtlichen Wohnungseigentümern umzulegen. Sowohl durch Vereinbarung als auch durch Beschluss kann hiervon abgewichen werden. 5.1 Abweichung durch Vereinbarung "Normale" Erhaltungsmaßnahmen Wird einzelnen oder einer Gruppe von Wohnungseigentümern i...mehr

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WEMoG von A - Z / 60 Insolvenz der Wohnungseigentümergemeinschaft

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WEMoG von A - Z / 99 Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 4.2 Stellvertretung eines Verwaltungsbeirats

Ein Verwaltungsbeirat kann sich nicht – haben die Wohnungseigentümer nichts anderes bestimmt – von einem Dritten für seine Funktionen vertreten lassen.[1]mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 3.1.2 Praktische Hinweise

3.1.2.1 Überblick Ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats im Einzelfall dazu aufgerufen, die Versammlung einzuberufen, ist eine ganze Reihe von Fragen zu bedenken. Er sollte zunächst überlegen, welche Gegenstände auf der Versammlung besprochen werden sollen. Diesen Gegenständen muss er einen "Namen" geben. In der Regel reicht eine Kurzbezeichnung. Im Anschluss oder paralle...mehr

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WEMoG von A - Z / 96 Rechnungslegung

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.7 Rechtskrafterstreckung bei Beschlussklagen

5.7.1 Wohnungseigentümer § 44 Abs. 3 WEG n. F. regelt, dass das Urteil einer Beschlussklage gegen alle Wohnungseigentümer gilt, auch wenn sie nicht Partei sind. Auch wenn sich diese gesetzliche Anordnung von selbst versteht, ist sie dennoch insoweit von Be...mehr

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WEMoG von A - Z / 103 Rücklage

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WEMoG von A - Z / 147 Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / Zusammenfassung

Überblick Der Beitrag stellt den Verwaltungsbeirat bzw. die Verwaltungsbeiräte als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor. Daneben werden seine Organisation, seine Versammlungen und seine Beschlussfassungen beschrieben. Ferner werden die Rechte der Verwaltungsbeiräte im Verwaltungsbeirat, der fakultative Beiratsvertrag und Versicherungen für die Verwaltungsbeiräte...mehr

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WEMoG von A - Z / 76 Lastschriftverfahren

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.10.2 Frist

Die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage beträgt gemäß § 45 WEG n. F. nach wie vor 1 Monat seit der Beschlussfa...mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 4 Amtszeit der Verwaltungsbeiräte

Ein Verwaltungsbeirat ist bis zu seinem Tod – das Amt ist nicht "vererblich"[1] – und damit grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung bestellt.[2] Dem Gesetz ist eine Begrenzung der Amtsdauer unbekannt. Die Wohnungseigentümer sind freilich – auch durch Beschluss – berechtigt, die Amtsdauer zu begrenzen und die Verwaltungsbeiräte beispielsweise – entsprechend der maximalen Best...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 5.3 Beendigung

Der Beiratsvertrag mit einem Verwaltungsbeirat kann – ist nichts anderes vereinbart – jederzeit von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (vertreten wie beim Abschluss) oder dem jeweiligen Verwaltungsbeirat gekündigt werden. Wird ein Verwaltungsbeirat abberufen, liegt darin gegebenenfalls eine konkludente, indes noch auszuführende Kündigung des Beiratsvertrags mit ihm.[1] ...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.12.2 Kein Verwalter bestellt

Stets sollte das Führen der Beschluss-Sammlung auch für den Fall gesichert sein, dass ein Verwalter nicht oder nicht mehr bestellt ist. Das Gesetz sieht insoweit in § 24 Abs. 8 Satz 2 WEG vor, dass im Fall des Fehlens eines Verwalters den Versammlungsleiter die Pflicht zum Führen der Beschluss-Sammlung trifft, durch Beschluss aber auch eine andere Person hierzu bestimmt werd...mehr

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Hochwasser und Überschwemmu... / 9 Wie erfolgt die Zahlung durch die Versicherung?

Die Zahlung der Versicherung erfolgt nach Prüfung und Feststellung des Schadens. In größeren Schadensfällen ist es üblich, Abschlagszahlungen zu leisten und erst am Ende eine genauere Abrechnung vorzunehmen, wenn feststeht, wie viel die Reparatur oder die Wiederherstellung tatsächlich gekostet hat. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer a...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 2.2.2 Bestimmung der Funktionen

Welcher der Verwaltungsbeiräte Vorsitzender und wer Stellvertreter ist, können und sollten die Wohnungseigentümer durch Beschluss bereits bei der Wahl der Verwaltungsbeiräte oder später bestimmen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind aus der Mitte des Verwaltungsbeirats zu wählen.[1] Fehlt es hieran, muss der Verwaltungsbeirat durch Mehrheitswahl selbst die Personen ...mehr

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WEMoG: Beschlussfassung – B... / 3.2.7 Löschung

Sind Beschlüsse angefochten oder aufgehoben worden, ist dies nach § 24 Abs. 7 Satz 3 WEG entsprechend anzugeben. Im Fall der Aufhebung kann nach § 24 Abs. 7 Satz 4 WEG auch von einer Eintragung abgesehen und der Beschluss gelöscht werden. Eine Eintragung kann nach § 24 Abs. 7 Satz 5 WEG auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine B...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 1.4 Streitigkeiten mit dem Verwalter (§ 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG n. F.)

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.6.3 Ordnungsmäßigkeit

Die Entlastung der Verwaltungsbeiräte widerspricht einer ordnungsmäßigen Verwaltung und ist nach § 18 Abs. 2 WEG rechtswidrig, wenn Ansprüche gegen den Verwaltungsbeirat in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten. Dieser Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die von dem Beirat geprüfte Abrechnung fehlerhaft ist und geändert wer...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.5 Freistellung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – die der Gesetzgeber in § 31a Abs. 2 BGB übernommen hat – hat ein Verein unentgeltlich tätig gewordene Vereinsmitglieder grundsätzlich von der Haftung ganz oder teilweise freizustellen, wenn sich bei Durchführung satzungsmäßiger Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5.3.2 Formale Prüfung

Die Verwaltungsbeiräte müssen formal prüfen, ob die Jahresabrechnung alle notwendigen Teile aufweist, wer sie erstellt hat und wann sie erstellt wurde. Checkliste: Formale Prüfung der Jahresabrechnungmehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 3.2 Versammlungsort, Versammlungsstätte und Versammlungszeit

Den Ort, an dem der Verwaltungsbeirat zusammenkommt, bestimmt in der Regel der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Der Ort sollte nahe der Wohnungseigentumsanlage liegen. Als Versammlungsstätte kommt jede in Betracht, zum Beispiel die Wohnung des Vorsitzenden. Die Versammlungsstätte sollte "nicht öffentlich" sein, also gewähren, dass die Angelegenheiten der Wohnungseigentü...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.7.4 Verzugszinsen

Die gesetzliche Regelung in § 288 Abs. 1 BGB sieht einen Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vor.[1] Vereinzelt wird zwar angenommen, dass auch noch ein Verzugszinssatz in Höhe von 20 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geregelt werden kann. Dies dürfte aber auch durch Vereinbarung wegen der Gefahr der Sittenwidrigkeit nicht möglich sein. Der Verzug...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 5.3.2 Kostenrisiko abwägen

Tritt der Verwalter aufseiten einer der Parteien dem Rechtsstreit bei, riskiert er stets eine Verfahrenskostenbelastung. Tritt er etwa dem Rechtsstreit aufseiten der beklagten übrigen Wohnungseigentümer bei und wird der angefochtene Beschluss dennoch für ungültig erklärt, muss sich der Verwalter als Streitgenosse der von ihm unterstützten Partei an den Verfahrenskosten gem. ...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 1.2.2 Höhe

Einem Verwaltungsbeirat sind solche Aufwendungen zu ersetzen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Erforderlich sind solche Aufwendungen, die er nach verständigem Ermessen bei Berücksichtigung aller Umstände als notwendig erachten darf. Aufwendungen müssen angemessen sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu der Bedeutung des Geschäfts stehen. Beachtl...mehr

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WEMoG von A - Z / 88 Ordnungsmäßige Verwaltung

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WEMoG von A - Z / 51 Grundbucheintragung

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 1 Grundsätze

Eine Gemeinschaftsordnung ist für das Entstehen bzw. die Begründung einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht erforderlich, insoweit bedarf es lediglich einer Teilungserklärung nach § 8 WEG oder eines Teilungsvertrags nach § 3 WEG. In der Praxis ist die Gemeinschaftsordnung meist Bestandteil der Teilungserklärung bzw. des Teilungsvertrags. Zu berücksichtigen ist dabei stets...mehr

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Vermögensbericht / 6.3.1 Forderungen der Gemeinschaft

In erster Linie sind sämtliche Forderungen der Gemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer darzustellen. Hierzu zählen Hausgeldrückstände, also Rückstände auf den Wirtschaftsplan, beschlossene Sonderumlagen, beschlossene Jahresabrechnungen. Beitragsrückstände zur Erhaltungsrücklage, Beitragsrückstände zu sonstigen gebildeten Rücklagen. Weiter sind auch Forderungen der Gemeinscha...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 6.2.4 Klar definierte Inhalte

Verwalter werden in ihrem eigenen Interesse für klar definierte Inhalte des Verwaltervertrags sorgen, insbesondere was ihre Kompetenzen zur eigenständigen Verwaltungsführung anbelangt. Auch wenn ihre Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis mit Ausnahme von Grundstückskaufverträgen und Darlehensverträgen nicht beschränkbar ist, sollten die Grenzen im Innenverhältnis abgesteckt...mehr

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WEMoG von A - Z / 90 Prozessführungsbefugnis des Verwalters

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 5.2 Rechte und Pflichten, die einheitliche Rechtsverfolgung erfordern

Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des BGH[1], auf die die Gesetzesbegründung des WEMoG ausdrücklich Bezug nimmt[2], liegt eine Gemeinschaftsbezogenheit dann vor, wenn schutzwürdige Belange der Wohnungseigentümer oder des Schuldners an einer einheitlichen Rechtsverfolgung das grundsätzlich vorrangige Interesse des Rechtsinhabers, seine Rechte selbst und eigenverantwortlich au...mehr

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WEMoG von A - Z / 56 Haftung des Erwerbers

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Beschluss-Sammlung (WEMoG) / 4 Zeitpunkt der Eintragung

Beschlüsse und Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen sind "unverzüglich" in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen. Im juristischen Kontext heißt "unverzüglich" nach § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern", also sofort, es sei denn, der Verpflichtete ist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert, sofort tätig zu werden. Der Gesetzgeber geht in se...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5.3.3.3 Belegprüfung

Eine vollständige inhaltliche Prüfung der behaupteten Einnahmen und Ausgaben bestünde darin, dass sich die Verwaltungsbeiräte mit jeder Einnahme und Ausgabe befassen, also jeden Beleg prüfen, und sämtlichen Kontoeingängen und Kontoausgängen nachgehen. Nach der Rechtsprechung ist das zwar möglich. Ausreichend ist aber auch, wenn die Verwaltungsbeiräte "Stichproben" machen.[1]...mehr

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WEMoG: Anspruch des Mieters... / 4 Erlaubnisvorbehalt des Vermieters

In aller Regel ist der Mieter mietvertraglich nicht berechtigt, die in § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB n. F. geregelten baulichen Maßnahmen eigenmächtig durchzuführen. Er benötigt vielmehr die Erlaubnis seines Vermieters hierzu, was § 554 BGB n. F. zum Ausdruck bringt: "...dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt...." Strebt der Mieter also eine bauliche V...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5.5 Manipulationen

Die beste Prüfung kann nicht sicherstellen, dass es im Einzelfall zu Manipulationen oder Unklarheiten kommt. Praxis-Beispiel Zahlungen im folgenden Wirtschaftsjahr Der Verwalter bezahlt eine im zu prüfenden Wirtschaftsjahr eingegangene Rechnung erst im nächsten Wirtschaftsjahr. Das "verfälscht" das Ergebnis des vorhergehenden Wirtschaftsjahres. Die Heizkosten werden von einer H...mehr

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WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2.2.1 Anwendungsbereich

Die in § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. eröffnete Möglichkeit einer Kostenverteilungsänderung erfasst Betriebskosten, Verwaltungskosten und Kosten von Erhaltungsmaßnahmen, also Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung, wie § 13 Abs. 2 WEG n. F. zum Ausdruck bringt. Umfasst sind also alle Kosten, die im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums anfallen, mit Ausnahme...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 3.4.3 Mehrheit

Jeder Versammlungsbeschluss bedarf entsprechend § 25 Abs. 1 WEG einer einfachen Mehrheit der Stimmen.[1] Eine Enthaltung gilt nicht als Nein-Stimme. Bei Stimmengleichheit ist anzunehmen, dass ein Beschlussantrag abgelehnt ist. Bei einem Beschluss außerhalb der Versammlung müssen entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG alle Verwaltungsbeiräte mit "Ja" stimmen. Die Wohnungseigentü...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 4.1 Überblick

Jeder Verwaltungsbeirat hat das Recht, zu den Sitzungen des Verwaltungsbeirats geladen zu werden. An den Sitzungen darf es teilnehmen, Anträge stellen, reden und über Beschlussanträge abstimmen. Haben die Wohnungseigentümer nichts bestimmt, besitzt jeder Verwaltungsbeirat das Recht, zum Vorsitzenden oder Stellvertreter des Vorsitzenden gewählt zu werden. War ein Verwaltungsbe...mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 3.3.2 Ausscheiden

Stirbt eine zum Verwaltungsbeirat bestellte Person oder steht diese Person aus anderen Gründen nicht mehr als Verwaltungsbeirat zur Verfügung, besteht der Verwaltungsbeirat bis zu einer in der Regel nicht erzwingbaren Nachbestellung[1] nur noch aus den verbliebenen Mitgliedern[2] und ist weiterhin voll funktionsfähig.[3] Entsprechendes gilt, wenn alle Verwaltungsbeiräte bis a...mehr