Der Verwalter ist künftig ohne Beschluss der Wohnungseigentümer nur berechtigt, untergeordnete Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung zu treffen, die nicht mit erheblichen Verpflichtungen verbunden sind. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG n. F. regelt ein neues gesetzliches Beispiel ordnungsmäßiger Verwaltung, nämlich die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG n. F.

§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG n. F.

§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG n. F.

Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung

Maßnahmen untergeordneter Bedeutung

Bestellung eines zertifizierten Verwalters

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