Nach wie vor ist den Wohnungseigentümern in § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F. ein Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung eingeräumt. Dieser besteht künftig nicht mehr gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern, sondern gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Nach wie vor muss der Wohnungseigentümer insoweit eine entsprechende Beschlussfassung initiieren, da den übrigen Wohnungseigentümern die Möglichkeit der Vorbefassung mit der begehrten Maßnahme bleiben muss. Es hat also eine Beschlussfassung entweder in einer Eigentümerversammlung zu erfolgen oder aber im Verfahren des § 23 Abs. 3 WEG n. F., wobei die Schriftform nach § 23 Abs. 3 WEG n. F. durch die Textform abgelöst wird.[1]

Für den Fall, dass die vom einzelnen Wohnungseigentümer begehrte Maßnahme in der Eigentümerversammlung keine Mehrheit findet, hat der Wohnungseigentümer die Möglichkeit, nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. eine Beschlussersetzungsklage zu erheben. Rechtsgrundlage dieser Klage ist derzeit noch § 21 Abs. 8 WEG a. F. Bislang ist die Klage noch gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu erheben. Da die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums allerdings der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegen wird, sind auch sämtliche Beschlussklagen, also Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzungsklagen künftig gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.[2]

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